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VwGH 25.11.1991, 91/19/0028

VwGH 25.11.1991, 91/19/0028

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2363/52 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über den Antrag des E in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom , Zl. VII/2a-V-709/1/2-90, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987-KJBG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem am zur Post gegebenen Schriftsatz vom selben Tag erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Diesen Antrag begründete er damit, daß er sich zur Zeit der Zustellung nicht an der im Bescheid genannten Adresse, sondern in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, wo er als Geschäftsführer ein Holzschlägerungsunternehmen leite. Er sei am in die BRD abgereist und erst am an seine österreichische Adresse zurückgekehrt, wo er den angefochtenen Bescheid vorgefunden habe.

2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin, daß tatsächlich eine Frist versäumt wurde (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 664, zitierte Rechtsprechung). Dies ist jedoch nach dem Vorbringen im Antrag nicht der Fall. Gemäß § 16 Abs. 5 Zustellgesetz gilt nämlich eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in solchen Fällen mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Unter Zugrundelegung der Tatsachenbehauptungen des Antragstellers wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides ihm gegenüber am wirksam, weshalb die Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde noch nicht abgelaufen war.

Sofern andere Zustellmängel unterlaufen sein sollten, wären diese gemäß § 7 Zustellgesetz mit dem tatsächlichen Zukommen des Bescheides an den Beschwerdeführer am geheilt. Auch in diesem Fall wäre somit die Beschwerdefrist nicht versäumt.

Aus den dargelegten Gründen war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190028.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-64807