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VwGH 17.03.1992, 91/11/0157

VwGH 17.03.1992, 91/11/0157

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §74 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG ist nicht schon allein unmittelbar auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH, womit der Strafbescheid der belBeh wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, gegeben. Die hiefür zuständige Behörde hat vielmehr die im Entziehungsverfahren maßgebliche Vorfrage, ob der Lenker die betreffende strafbare Handlung begangen hat, zu entscheiden. Erst diese Entscheidung der belBeh, die auf Grund der Aufhebung ihres Bescheides über die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis neuerlich zu ergehen hat, kann allenfalls einen geeigneten Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG darstellen (Hinweis E , 90/11/0140).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 70-8/399/91, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 3 KFG 1967 die Entziehung der ihr erteilten Lenkerberechtigung (für Kraftfahrzeuge der Gruppe B) angedroht. Dieser Entscheidung lag die (im Wege der selbständigen Vorfragenbeurteilung gemäß § 38 AVG getroffene) Annahme zugrunde, daß die Beschwerdeführerin am ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch (im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967) eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit der Begründung, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , B 1538/89, welches ihr am zugestellt worden sei, ausgesprochen habe, daß die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom - mit dem sie im Instanzenzug wegen des genannten Vorfalles vom gemäß § 5 Abs. 1 (in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a) StVO 1960 bestraft worden war - wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden ist, und er diesen Bescheid aufgehoben habe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 (richtig: § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG, daß nachträglich über eine Vorfrage, von der der Bescheid gemäß § 38 abhängig war, von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Dies trifft aber - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat und demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu. Durch das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom wurde lediglich der Strafbescheid vom aus dem Rechtsbestand beseitigt, nicht aber von der hiefür zuständigen Behörde über die im Entziehungsverfahren maßgebliche Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin am die betreffende strafbare Handlung begangen hat, entschieden. Dies war vielmehr weiterhin Sache der Oberösterreichischen Landesregierung, die auf Grund der Aufhebung ihres Bescheides über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis neuerlich zu entscheiden hatte, wobei erst diese Entscheidung allenfalls einen geeigneten Wiederaufnahmegrund im Sinne der genannten Gesetzesstelle hätte darstellen können (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/11/0140, dem insofern ein ähnlich gelagerter Fall zugrunde lag, als eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes begehrt worden war). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei nach der Aufhebung des Strafbescheides "von einer weiteren Verfolgung Abstand genommen" worden, und dies könne "nur mit einer Einstellung des Verfahrens gleichgesetzt werden", ist - abgesehen davon, daß es sich hiebei nicht um den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wiederaufnahmegrund handeln würde - durch die Aktenlage nicht gedeckt. Nach Angabe der belangten Behörde in der Gegenschrift ist nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom eine neuerliche Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen des Vorfalles vom erfolgt.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §74 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
Schlagworte
Sachverhalt Vorfrage
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110157.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64753