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VwGH 18.03.1994, 91/07/0082

VwGH 18.03.1994, 91/07/0082

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §74 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §85 idF 1990/252;
RS 1
Die Bestellung eines Sachwalters für eine Wassergenossenschaft stellt sich als gegen eine - gem § 74 Abs 2 WRG als Körperschaft des öffentlichen Rechts Rechtspersönlichkeit besitzende - Wassergenossenschaft gerichtete Maßnahme der Aufsichtsbehörde dar. Auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kommt einzelnen ihrer Mitglieder kein Rechtsanspruch zu, da die Aufsichtsbehörde nur bei Mißlingen der Beilegung eines Streitfalles im Schlichtungsweg von einzelnen Mitgliedern der Wassergenossenschaft angerufen werden kann (Hinweis E , 91/07/0010).
Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §85 idF 1990/252;
RS 2
Durch die Zurücknahme einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme im Instanzenweg kann ein Mitglied einer Wassergenossenschaft nicht in seinen Rechten verletzt werden, weil durch eine solche Zurücknahme lediglich der Zustand wieder hergestellt wird, auf dessen Abänderung ihm kein Rechtsanspruch zusteht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 512.720/01-I 5/90, betreffend Bestellung eines Sachwalters für eine Wassergenossenschaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 85 Abs. 4 WRG 1959 für die Wassergenossenschaft K (WG) einen Sachwalter bestellt und ihn mit allen Befugnissen des Genossenschaftsausschusses und des Obmannes betraut.

Auf Grund der dagegen unter anderem auch von der WG erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG den angeführten erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Gemäß § 85 Abs. 4 WRG 1959, welcher durch die WRG-Novelle 1990 - von der durch diese Novelle geschaffenen Rechtslage hatte die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen - keine Änderung erfahren hat, kann die Wasserrechtsbehörde, wenn und solange (aufsichtsbehördliche) Maßnahmen nach den Abs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen des Ausschusses und Obmannes oder des Geschäftsführers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.

Die Bestellung eines Sachwalters für eine Wassergenossenschaft stellt sich somit als gegen eine - gemäß § 74 Abs. 2 WRG 1959 als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Rechtspersönlichkeit besitzende - Wassergenossenschaft gerichtete Maßnahme der Aufsichtsbehörde dar. Auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kommt einzelnen ihrer Mitglieder kein Rechtsanspruch zu. Die Aufsichtsbehörde kann von einzelnen Mitgliedern nämlich nur dann angerufen werden, wenn die Beilegung eines Streitfalles im Schlichtungsweg mißlingt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0010).

Der Beschwerdeführer behauptet, Mitglied der WG zu sein, von dieser aber als solches nicht anerkannt zu werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied der WG ist, kann im Beschwerdefall aber auf sich beruhen, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht diese Frage ist, sondern lediglich die im Instanzenweg erfolgte Zurücknahme einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme, hinsichtlich deren Ergreifung zufolge der aufgezeigten Rechtslage dem Beschwerdeführer - auch wenn er Genossenschaftsmitglied wäre - kein Rechtsanspruch zukäme. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Zurücknahme einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme scheidet aber - selbst unter der obigen Prämisse - schon deshalb aus, weil durch eine solche Zurücknahme lediglich der Zustand - nämlich die volle Handlungsfähigkeit der gewählten Organe der WG - wieder hergestellt wird, auf dessen Abänderung ihm kein Rechtsanspruch zugestanden wäre.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §74 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §85 idF 1990/252;
Schlagworte
Rechtsverletzung sonstige Fälle
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070082.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-64722