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VwGH 18.11.1992, 91/03/0294

VwGH 18.11.1992, 91/03/0294

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;
RS 1
Eine in sich widersprüchliche oder unklare Auskunft entspricht nicht der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG (hier hatte der Lenker einerseits ausgeschlossen, daß er zur angefragten Zeit das Fahrzeug gelenkt habe, anderseits sich - implizit - als Lenker bezeichnet).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/29 92/02/0014 1
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 2
Aus der Regelung des § 103 Abs 2 KFG ergibt sich eindeutig, daß es nicht ausreicht, wenn der Zulassungsbesitzer eine Personenmehrheit (seine Familie), die er zur Fahrt mit seinem Fahrzeug ermächtigt hat, nennt. Es ist vielmehr erforderlich, jene einzelne Person bekanntzugeben,die das Fahrzeug gelenkt hat (Hinweis E , 3339/79).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/03/0318 1
Norm
KFG 1967 §103 Abs2;
RS 3
Aus der Auskunft des Zulassungsbesitzers, wonach das Fahrzeug einer Personenmehrheit (einer Familie) zur Benützung überlassen worden sei und von dieser Personenmehrheit einige namentlich genannte Personen "einen gültigen Führerschein" haben, ergibt sich zwar die Möglichkeit, daß eine der genannten Personen das Kraftfahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt bzw es am fraglichen Ort abgestellt haben könnte, weil sie über eine Lenkerberechtigung verfügt, doch wird damit der sich aus § 103 Abs 2 KFG ergebenden Verpflichtung, eine EINZELNE EINDEUTIG BESTIMMTE PERSON namhaft zu machen, nicht entsprochen (Hinweis E , 91/18/0015).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der R Z in A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIb2-V-8768/3-1991, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als von der Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws namhaft gemachte Person unterlassen, der Behörde trotz schriftlicher Aufforderung vom , zugestellt am , darüber Auskunft zu erteilen, wer das am um 11.40 Uhr an einem bestimmten Ort in Innsbruck abgestellte Fahrzeug zuletzt gelenkt habe. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen, sodaß über sie gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt werde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde den Ausführungen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde entgegnet, daß der Lenker des Fahrzeuges bis zu benennen gewesen wäre; welche Rechtsauskunft der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Einvernahme am erteilt worden sei, sei unerheblich. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG sei der Zulassungsbesitzer bzw. die von ihm benannte Person auch dann zur Auskunft verpflichtet, wenn dadurch Familienmitglieder belastet würden. Ein Rechtsirrtum könne der Beschwerdeführerin nicht zugebilligt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit "gemäß Art. 129 ff B-VG und § 42 Abs. 2 lit. a und c VwGG" aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/02/0014 und vom , Zl. 92/02/0170).

Die Beschwerde stützt sich im wesentlichen darauf, daß die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, die Firma K Gesellschaft m.b.H., nicht die Beschwerdeführerin als Person benannt hätte, die die Auskunft über den Lenker erteilen könne, sondern es sei eine "Familie Z" bekanntgegeben worden, der das Fahrzeug zur Benützung überlassen worden sei. In der Folge sei lediglich ausgeführt worden, wer von dieser Familie einen gültigen Führerschein besitze, jedoch nicht eruiert werden könne, wer das Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei auch niemals als Lenkerin namhaft gemacht worden, sie habe auch tatsächlich das Fahrzeug nicht gelenkt; sie hätte wohl gewußt, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt abgestellt habe; einer Auskunft eines Polizeijuristen zufolge sei sie jedoch nicht bereit gewesen, Familienangehörige zu belasten.

Aus dem Verwaltungsstrafakt ist ersichtlich, daß die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges am aufgefordert wurde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort in Innsbruck abgestellt hat, "sodaß" es dort am von 11.40 Uhr bis 11.55 Uhr im Bereich eines Halteverbotes gestanden ist. Diese Aufforderung wurde der Zulassungsbesitzerin am durch Hinterlegung zugestellt, Beginn der Abholfrist war der . Am , bei der Erstbehörde eingelangt am , teilte die Zulassungsbesitzerin folgendes mit:

"Das Fahrzeug war der Familie Z ... zur Benützung

überlassen. Von dieser Familie besitzen folgende Personen einen

gültigen Führerschein:

R Z, geb. ... in ...

S Z ...

L Z ...

M Z ...

Wer von diesen das Fahrzeug zum behaupteten Zeitpunkt ordnungswidrig abgestellt hat, konnte nicht eruiert werden.

Das ist für uns unerträglich, darum werden wir das Fahrzeug jetzt verkaufen.

Innsbruck am

K GmbH".

Die Erstbehörde forderte daraufhin am die Beschwerdeführerin "gemäß § 103 Abs. 2 KFG als die vom Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung genannte Person" auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer den Pkw zur genannten Zeit am genannten Ort abgestellt habe. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin am der Erstbehörde mit, daß sie das betreffende Fahrzeug zum bzw. vor dem angeführten Zeitpunkt selbst nicht gelenkt bzw. am angeführten Ort abgestellt habe. Sie erkärte, keine Auskunft darüber erteilen zu können, wer zum bzw. vor dem angeführten Zeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt bzw. am angeführten Ort abgestellt habe. Sie benenne jedoch die K GmbH, das sei die Zulassungsbesitzerin, welche die geforderte Auskunft erteilen könne. Anläßlich ihrer Vernehmung vor der Erstbehörde erklärte die Beschwerdeführerin, daß sie diese Auskunft "wirklich nicht" erteilen könne. Außerdem erhebe sich die Frage, ob sie wirklich Familienangehörige belasten müsse. Daraufhin erging das Straferkenntnis der Erstbehörde, welches der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde. Die Erstbehörde ging davon aus, daß das Verhalten der Beschwerdeführerin strafbar ist, weil sie die geforderte Auskunft unterlassen hat, obwohl ihr von der Zulassungsbesitzerin das Fahrzeug - gemeinsam mit anderen Personen - überlassen worden ist. Von der belangten Behörde wurde in der Berufungsentscheidung schließlich das Straferkenntnis der Erstbehörde mit der bereits erwähnten Maßgabe bestätigt, daß die Beschwerdeführerin die verlangte Auskunft als die von der Zulassungsbesitzerin namhaft gemachte Person unterlassen hat.

Schon die von der Zulassungsbesitzerin abgeforderte Lenkerauskunft entsprach nicht den Anforderungen des § 103 Abs. 2 KFG: Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Auskunft der Zulassungsbesitzerin vom ergibt, hat diese ausschließlich darauf verwiesen, daß das Fahrzeug der "Familie Z zur Benützung überlassen" worden ist, und daß von dieser Familie vier namentlich genannte Personen "einen gültigen Führerschein" haben. Zudem wurde darauf hingewiesen, daß die Person, die das Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt hatte, nicht eruiert werden konnte. Daraus ergibt sich weder - wie dies nach der Regelung des § 103 Abs. 2 KFG erforderlich ist - jene EINZELNE PERSON, die das Fahrzeug gelenkt hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 10.192/A und vom , Zl. 83/02/0221, ergangen zur Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, die aber insoweit auch für die geltende Rechtslage maßgebend sind und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0318), noch eine eindeutig bestimmte Person, die die Lenkerauskunft erteilen kann. Aus der Antwort der Zulassungsbesitzerin ergibt sich zwar die Möglichkeit, daß eine der genannten Personen das Kraftfahrzeug zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt gelenkt bzw. es am genannten Ort abgestellt haben könnte, weil sie über eine Lenkerberechtigung verfügt, doch wurde damit der sich aus § 103 Abs. 2 KFG ergebenden Verpflichtung, eine einzelne eindeutig bestimmte Person namhaft zu machen, nicht entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/18/0015 mit weiteren Judikaturhinweisen). Auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/18/0178 steht dem nicht entgegen: Darin wird die Auffassung vertreten, daß die in §103 Abs.2 KFG mehrfach vorkommenden Wörter "ein", "einen" und "einem" unbestimmte Artikel sind, unter der Wendung "... so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann" nicht "eine einzige Person" zu verstehen ist, aber doch JENE PERSON eindeutig zuordenbar zu nennen ist, die die Auskunft erteilen kann. Als derartige Person wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht vom Zulassungsbesitzer genannt, sodaß ihr Verhalten entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung nicht tatbildmäßig im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG war.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde bedurfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 im Rahmen der Antragstellung der Beschwerdeführerin. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.

Zusatzinformationen


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Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030294.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64692

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