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VwGH 18.09.1991, 91/03/0095

VwGH 18.09.1991, 91/03/0095

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
RS 1
Wird ein an die Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim VwGH, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor dem Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den VwGH zur Post gegeben wurde.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Adolf K in I, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb2-V-7915/6-1990, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters im Verwaltungsstrafverfahren (Rechtsanwalt Dr. G) durch die belangte Behörde am zugestellt. Am erfolgte eine abermalige Zustellung des angefochtenen Bescheides an Dr. G durch die erstinstanzliche Behörde.

Am 1.(?) Oktober 1990 langte in der Vereinigten Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Innsbruck ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den angefochtenen Bescheid ein. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht Innsbruck an die belangte Behörde und von dort mit Postaufgabe mit einer Ablichtung des angefochtenen Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Nachdem dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom die Verfahrenshilfe bewilligt und der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes diesem am zugestellt worden war, wurde die gegenständliche Beschwerde am zur Post gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sechs Wochen.

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz leg. cit. die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Gemäß § 6 Zustellgesetz ist, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird, die erste Zustellung maßgebend. Dies bedeutet für den Beschwerdefall, daß im Falle der Gültigkeit der am erfolgten Zustellung auch die Beschwerdefrist mit dem Tag dieser Zustellung zu laufen begänne.

Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für Mängel der am vorgenommenen Zustellung. Da auch der Beschwerdeführer, dem vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, keine Zustellmängel vorbrachte, ist davon auszugehen, daß diese Zustellung rechtswirksam erfolgte. Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am endete die Beschwerdefrist daher am .

Mit dem am 1.(?) Oktober 1990 in der Vereinigten Einlaufstelle des Landes- und Bezirksgerichtes Innsbruck eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 30, 174 und 182 f). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht gegeben, weil der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe von der belangten Behörde erst am , also nach Ablauf der Beschwerdefrist, an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung
an VwGH
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030095.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-64687