VwGH 17.05.1991, 90/06/0148
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Der bloße Eingang einer Mahnung wegen Bezahlung der Geldstrafe mag dem Beschuldigten noch nicht jene Umstände zur Kenntnis bringen, die Anlass für seinen Wiedereinsetzungsantrag waren. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 88/18/0104 E RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 03-12 Sche 47-90/16, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Strafsache wegen Übertretung der Stmk. Bauordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom (Übertretung nach § 73 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 der Stmk. Bauordnung) als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte den am zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag (vom ) damit begründet, daß er erst am (anläßlich der Einsicht in den Verwaltungsstrafakt) von der am wirksamen Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung (an seiner Arbeitsstelle) Kenntnis erlangt habe. Er habe die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten. Dem hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, daß dem Beschwerdeführer am eine behördliche Mahnung vom zur Bezahlung der mit Strafverfügung vom verhängten Geldstrafe zugestellt worden sei. Aus diesem Grunde habe die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits mit und nicht erst am zu laufen begonnen. Der Antrag sei daher verspätet erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet, jedoch mit der Vorlage der Verwaltungsstrafakten beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG (in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1990) muß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/18/0104, und vom , Zl. 90/19/0314) ist die Zustellung einer Mahnung zur Bezahlung einer Geldstrafe nicht dem Aufhören des der Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung, mit der die Geldstrafe verhängt wurde, entgegenstehenden Hindernisses gleichzusetzen, weil dieser Umstand dem Beschuldigten noch nicht die für den Wiedereinsetzungsantrag maßgebenden Umstände zur Kenntnis bringen mußte. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Mit dem Empfang der Mahnung vom mußte der Beschwerdeführer nicht auch Kenntnis von der von ihm als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachten Nichtausfolgung der Hinterlegungsanzeige erlangt haben.
Da der Beschwerdeführer alle für eine Wiedereinsetzung maßgebenden Umstände bereits in seinem Antrag vom vorgebracht hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Meinung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in der Folge eine unzulässige Auswechslung des Grundes der Wiedereinsetzung vorgenommen, nicht zu teilen.
Da die belangte Behörde, wie aufgezeigt, die Rechtslage verkannte, hat sie damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine nicht erforderliche weitere Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie ein unzutreffendes Mehrbegehren für den Schriftsatzaufwand.
Zusatzinformationen
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Norm | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1991:1990060148.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64569