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VwGH 16.11.1989, 89/16/0151

VwGH 16.11.1989, 89/16/0151

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Aus dem Wortlaut des § 256 Abs 1 BAO folgt, daß die Zurücknahmeerklärung bei jener Behörde einzubringen ist, bei der die Berufung anhängig ist, dh, der die Entscheidung über die Berufung obliegt. Da der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Berufungsentscheidung dem Berufungswerber idR nicht bekannt ist, ist es sein Risiko, daß eine Zurücknahmeerklärung bei der Berufungsbehörde verspätet einlangt. Die Gefahr der Verspätung trägt somit der, der die Berufung zurücknimmt.
Normen
RS 2
Die Einbringung von Erklärungen (hier: Zurücknahmeerklärung nach § 256 Abs 1 BAO) bei der "Vereinigten Einlaufstelle" hat keineswegs zur Folge, daß diese der zuständigen AbgBeh zur Kenntnis gebracht wurden, weil die organisatorische Vereinigung der Einlaufstellen mehrerer Beh nicht dazu führt, daß

diejenigen Behörden, für die die "Vereinigte Einlaufstelle" tätig wird, zu einer einzigen Behörde verschmelzen (Hinweis E , 87/17/0161).
Norm
RS 3
Im Hinblick darauf, dass die in der Sache entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz über die als unerledigt geltende Berufung abzusprechen hat, kann sie den angefochtenen, also den ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder bestätigen, ohne durch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Sacherledigung präjudiziert zu sein oder in dieser Berufungsvorentscheidung eine formelle Grenze zu finden. Sie kann somit sowohl vom Inhalt des ursprünglichen Bescheides wie auch von dem der Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abweichen, aber auch das Ergebnis des Verfahrens bestätigen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665, 666).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0245 E RS 2
Normen
EG-Abk Art14 idF 1988/616 ;
EG-Abk Art8 Abs1 litc idF 1988/616;
EG-Abk Prot3 idF 1988/616;
RS 4
Die Zollfreiheit im Warenverkehr mit der EWG ist Waren vorbehalten, die ihren Ursprung in dieser Gemeinschaft haben. Der Ursprung allein vermittelt jedoch noch nicht ein Anrecht auf Gewährung der Präferenz; vielmehr kommen nur solche Ursprungswaren in den Genuß der Präferenz, für die bei der Einfuhr ein Ursprungsnachweis nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird. Diese Vorlage ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Zollfreiheit.
Normen
BAO §115 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7;
EG-Abk Art14 idF 1988/616;
EG-Abk Art8 Abs1 litc idF 1988/616;
EG-Abk Prot3 idF 1988/616;
VwRallg;
RS 5
Wenn die mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsätze der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Art 18 Abs 1 B-VG) und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art 7 B-VG) es gebieten, daß die AbgBeh zweiter Instanz auf eine unrichtige Auskunft eines Organwalters nicht Bedacht zu nehmen hat, so darf der Wechsel zu einer anderen Beurteilung über eine von der AbgBeh erster Rechtsstufe eindeutig und als taugliche Ursprungserklärung qualifizierte Erklärung doch nicht ohne Anhörung des betroffenen AbgPfl erfolgen. Es folgt dies aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nach der Rsp der beiden Gerichtshöfe des öff Rechts auch im Abgabenrecht gilt (Hinweis E , 328/74, VwSlg 4749 F/1974).
Normen
RS 6
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch setzt; Beh und AbgPfl sind zu einem konsequenten Verhalten verpflichtet, es gilt das Verbot des "venire contra factum proprium".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6455 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64497