VwGH 28.06.1989, 89/16/0051
VwGH 28.06.1989, 89/16/0051
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §35 Abs1; |
RS 1 | Das Delikt des Schmuggels ist in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die Zollabfertigung ohne Entdeckung der Tat beendet wurde. |
Normen | FinStrG §35 Abs1; ZollG 1955 §172 Abs12; |
RS 2 | Für eine Person, die den "Grünkanal" durchschritten hat und die sich bereits in der Abholhalle eines Flughafens befindet, ist keine weitere Zollbehandlung vorgesehen und die Abfertigung daher beendet. Ein hiebei begangener Schmuggel ist daher in diesem Zeitpunkt (gleichfalls) vollendet. |
Normen | |
RS 3 | Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0199 E VwSlg 6183 F/1987 RS 2 |
Norm | FinStrG §9; |
RS 4 | Nach der Vorschrift des § 9 FinStrG schließt nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus, während der unentschuldbare Irrtum lediglich den Vorsatz ausschließt (Hinweis E , 83/16/0069). |
Normen | |
RS 5 | Für die Frage des Rechtsirrtums ist es irrelevant, aus welchen Gründen der Täter sich in einem derartigen Irrtum befunden hat. Lediglich für die Frage, ob ein entschuldbarer oder ein unentschuldbarer Irrtum vorliegt, ist es wesentlich, ob die den Rechtsirrtum verursachende Auskunft von einer kompetenten Person stammt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6418 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989160051.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-64484