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VwGH 28.06.1989, 89/16/0051

VwGH 28.06.1989, 89/16/0051

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §35 Abs1;
RS 1
Das Delikt des Schmuggels ist in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die Zollabfertigung ohne Entdeckung der Tat beendet wurde.
Normen
FinStrG §35 Abs1;
ZollG 1955 §172 Abs12;
RS 2
Für eine Person, die den "Grünkanal" durchschritten hat und die sich bereits in der Abholhalle eines Flughafens befindet, ist keine weitere Zollbehandlung vorgesehen und die Abfertigung daher beendet. Ein hiebei begangener Schmuggel ist daher in diesem Zeitpunkt (gleichfalls) vollendet.
Normen
AVG §37 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
FinStrG §114 Abs2;
RS 3
Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0199 E VwSlg 6183 F/1987 RS 2
Norm
FinStrG §9;
RS 4
Nach der Vorschrift des § 9 FinStrG schließt nur der entschuldbare Irrtum auch die Fahrlässigkeit aus, während der unentschuldbare Irrtum lediglich den Vorsatz ausschließt (Hinweis E , 83/16/0069).
Normen
FinStrG §9;
StGB §9;
RS 5
Für die Frage des Rechtsirrtums ist es irrelevant, aus welchen Gründen der Täter sich in einem derartigen Irrtum befunden hat. Lediglich für die Frage, ob ein entschuldbarer oder ein unentschuldbarer Irrtum vorliegt, ist es wesentlich, ob die den Rechtsirrtum verursachende Auskunft von einer kompetenten Person stammt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6418 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-64484