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VwGH 28.06.1989, 89/16/0048

VwGH 28.06.1989, 89/16/0048

Rechtssätze


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Normen
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
RS 1
Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusuare" eine Partei im Abgabenverfahren eine für sich nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs 2 BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E , 84/16/0094).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0005 E VwSlg 6412 F/1989 RS 5
Norm
BAO §276 Abs1;
RS 2
Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E , 2271/71; E , 1063/79; E , 81/16/0163, 0164).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/16/0117 E RS 2
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §115;
FinStrG §98 Abs3;
RS 3
Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs 1 BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/16/0005 E VwSlg 6412 F/1989 RS 7

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160048.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-64483