VwGH 28.06.1989, 89/16/0041
VwGH 28.06.1989, 89/16/0041
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, d i bei einem eine hoheitliche Regelung für den Einzelfall darstellenden Abgabenbescheid derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet wird, von dem also die Erbringung der Leistung verlangt wird. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, daß der Name der Person, an die sich der Abgabenbescheid richtet, im Abgabenbescheid angegeben wird. |
Normen | |
RS 2 | Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Name kann keine Rechte und keine Pflichten haben (Hinweis E , 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983). Die Firma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist (Hinweis , SZ 22/44). Die "Firma" kann somit nicht Abgabepflichtiger bzw "Ansichbringender" von ausländischen unverzollten Waren sein. Die Firma stellt keine Rechtsperson dar, an die rechtswirksam ein Abgabenbescheid gerichtet werden könnte. |
Normen | |
RS 3 | Wird in einer Berufung nicht der Kaufmann selbst, sondern seine Firma als Berufungswerber bezeichnet, so wird die Berufung nicht vom Kaufmann selbst, sondern namens eines als selbständige Rechtspersönlichkeit nicht existenten Gebilde erhoben (Hinweis E , 83/06/0161, VwSlg 11226 A/1983). |
Normen | |
RS 4 | Wird ein Abgabenbescheid an die Firma eines Kaufmannes statt an diesen selbst gerichtet, so handelt es sich bei diesem Mangel nicht um ein formelles Versehen, sondern um die materiell falsche Bezeichnung des Abgabenschuldners. Deshalb wird ein solcher materieller Mangel auch nicht dadurch geheilt, daß aus dem Sachzusammenhang auf den in Wirklichkeit gemeinten Adressaten geschlossen werden kann. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6416 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989160041.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-64482