VwGH 26.04.1989, 89/14/0065
VwGH 26.04.1989, 89/14/0065
Rechtssätze
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Norm | VwGG §63 Abs1; |
RS 1 | Der VwGH kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, dass sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E , 0835/68, VwSlg 3836 F/1968, E , 0708/68, VwSlg 7549 A/1969). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/16/0107 E VwSlg 6140 F/1986 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Bei der Inanspruchnahme als Haftender liegt keine fehlerhafte Ermessensübung vor, wenn es vom für finanzielle Belange zuständigen Geschäftsführer einer GmbH unterlassen wurde, Abgabenerklärungen pünktlich zu erstatten, Abgabenschulden aus den der GmbH zur Verfügung stehenden Mitteln zu entrichten und Forderungen der GmbH gegen Dritte einzutreiben. Mißachtet der Geschäftsführer einer GmbH sämtliche abgabenrechtlichen Vorschriften, kommt einem Versäumnis der Abgabenbehörde bei der zwangsweisen Eintreibung von Abgabenschulden im Vergleich zum Verhalten des Geschäftsführers nur untergeordnete Bedeutung zu. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989140065.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-64437