Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 13.12.1989, 89/13/0164

VwGH 13.12.1989, 89/13/0164

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Da § 73 FinStrG ua dem Besch das Recht einräumt, in jeder Lage des Verfahrens am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde abzulehnen, kann sich die Anordnung des § 74 Abs 1 FinStrG, daß die Ablehnung binnen drei Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung geltend zu machen ist, nur auf solche Ablehnungsgründe beziehen, die schon vor oder doch in der dreitägigen Frist hervorgekommen sind. Sind Ablehnungsgründe, insb aber wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines am Verfahren beteiligten Organs der Finanzstrafbehörde in Zweifel zu ziehen, erst nach dieser dreitägigen Frist hervorgekommen, dann sind sie - uzw sogleich nach ihrem Hervorkommen - geltend zu machen und es ist zu entscheiden, ob die Ablehnung begründet ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989130164.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-64406