VwGH 04.07.1989, 89/11/0143
VwGH 04.07.1989, 89/11/0143
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Erhebung der Berufung ersetzt nicht die Schriftform. Eine derartige Berufung ist zurückzuweisen (Hinweis auf E VS vom , 2540/52, VwSlg 3657 A/1955 und E vom , 86/04/0174, VwSlg 12248 A/1986). Siehe jedoch E VS , Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998. |
Norm | AVG §66 Abs4; |
RS 2 | Hat die Berufungsbehörde die Berufung abgewiesen, anstatt sie zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber dadurch in keinem Recht verletzt, weil seiner Berufung jedenfalls kein Erfolg hätte beschieden sein können. (Hinweis auf E vom , 1680/77) Durch den Berufungsbescheid ist hier gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid keine Verschlechterung des Berufungswerber eingetreten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989110143.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-64391