Suchen Hilfe
VwGH 04.07.1989, 89/11/0143

VwGH 04.07.1989, 89/11/0143

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
RS 1
Die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Erhebung der Berufung ersetzt nicht die Schriftform. Eine derartige Berufung ist zurückzuweisen (Hinweis auf E VS vom , 2540/52, VwSlg 3657 A/1955 und E vom , 86/04/0174, VwSlg 12248 A/1986). Siehe jedoch E VS , Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.
Norm
AVG §66 Abs4;
RS 2
Hat die Berufungsbehörde die Berufung abgewiesen, anstatt sie zurückzuweisen, wurde der Berufungswerber dadurch in keinem Recht verletzt, weil seiner Berufung jedenfalls kein Erfolg hätte beschieden sein können. (Hinweis auf E vom , 1680/77)

Durch den Berufungsbescheid ist hier gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid keine Verschlechterung des Berufungswerber eingetreten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110143.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64391