VwGH 16.10.1989, 89/10/0167
VwGH 16.10.1989, 89/10/0167
Rechtssätze
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Normen | AVG §10 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt keine Rechtswirksamkeit zu. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich im Akt ein Vermerk der belangten Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch mit dem Bf befindet. |
Normen | |
RS 2 | Der Zustellung einer Erledigung an einen nichtausgewiesenen Vertreter als Empfänger kommt keine Rechtswirksamkeit zu (Hinweis E , 86/04/0070 und B , 87/02/0150). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989100167.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64381