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VwGH 16.10.1989, 89/10/0167

VwGH 16.10.1989, 89/10/0167

Rechtssätze


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Normen
AVG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Einer telefonischen Bevollmächtigungserklärung kommt keine Rechtswirksamkeit zu. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich im Akt ein Vermerk der belangten Behörde über das diesbezügliche Telefongespräch mit dem Bf befindet.
Normen
RS 2
Der Zustellung einer Erledigung an einen nichtausgewiesenen Vertreter als Empfänger kommt keine Rechtswirksamkeit zu (Hinweis E , 86/04/0070 und B , 87/02/0150).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64381