VwGH 18.12.1989, 89/10/0159
VwGH 18.12.1989, 89/10/0159
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Zustellmangels und der Erforderlichkeit einer Zeugeneinvernahme zu diesem Thema. |
Normen | AVG §71 Abs1; VStG §25 Abs2; |
RS 2 | Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, ALLE Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/18/0347 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2206/59 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Im Hinblick darauf, dass es dem Bf nicht gelungen ist, das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 71 Abs 1 lit a AVG) glaubhaft zu machen, besteht für den VwGH kein Anlass, der Anregung der Beschwerde, die in der zitierten Bestimmung enthaltene Wortfolge "ohne ihr Verschulden" beim VfGH wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot anzufechten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989100159.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-64380