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VwGH 18.12.1989, 89/10/0159

VwGH 18.12.1989, 89/10/0159

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §47;
ZPO §292;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §21 Abs1;
ZustG §21 Abs2;
RS 1
Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Zustellmangels und der Erforderlichkeit einer Zeugeneinvernahme zu diesem Thema.
Normen
AVG §71 Abs1;
VStG §25 Abs2;
RS 2
Der im Verwaltungsstrafverfahren herrschende Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit entbindet einen Wiedereinsetzungswerber nicht von der Pflicht, ALLE Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0347 E RS 1
Normen
AVG §63 Abs3;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
VStG §51 Abs3;
RS 3
Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2206/59 E RS 1
Normen
RS 4
Im Hinblick darauf, dass es dem Bf nicht gelungen ist, das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 71 Abs 1 lit a AVG) glaubhaft zu machen, besteht für den VwGH kein Anlass, der Anregung der Beschwerde, die in der zitierten Bestimmung enthaltene Wortfolge "ohne ihr Verschulden" beim VfGH wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot anzufechten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100159.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64380