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VwGH 15.12.1989, 89/09/0092

VwGH 15.12.1989, 89/09/0092

Rechtssätze


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Normen
BDG 1979 §103 Abs1;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §124;
B-VG Art90 Abs2 impl;
StPO 1975 §2 impl;
RS 1
Der Grundsatz, dass ein Verfahren nur auf Antrag und nur im Umfang des Antrages eines Anklägers eingeleitet und nur solange fortgesetzt wird, als der Antrag des Anklägers aufrechtbleibt (Anklagegrundsatz), gilt im Disziplinarverfahren nicht.
Norm
BDG 1979 §93 Abs1;
RS 2
Bei der Strafbemessung ist nach § 93 Abs 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standespflichten oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis E , 0115/75, VwSlg 8853 A/1975).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0148 E RS 6
Normen
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
RS 3
Ein Beamter, der unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes ihm anvertrautes Gut zum Nachteil seiner Dienstbehörde veruntreut, ist grundsätzlich als Beamter nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Denn der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil die lückenlose Kontrolle eines Beamten nicht möglich ist.
Normen
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
RS 4
Die Kassenklarheit, Kassensicherheit und Kassenredlichkeit sind für ein geordnetes und zuverlässiges Kassenwesen grundlegende Voraussetzung. Darüber wird jeder Kassenbeamte in der Ausbildung und Einarbeitung belehrt. Trotz der vorgesehenen Kontrollen ist die Verwaltung nicht in der Lage, jeden einzelnen Arbeitsvorgang zu überprüfen und ist daher auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Organwalter angewiesen. Dass von einem Beamten erwartet werden muss, diese Gebote aus eigener Verantwortlichkeit und eigenem Antrieb einzuhalten, entspricht dem gegenseitigen Treueverhältnis und Vertrauensverhältnis. Wer sich dennoch an dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Kassengeldern vergreift, zerstört grundsätzlich das erforderliche Vertrauensverhältnis und ist für den öffentlichen Dienst untragbar.
Norm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
RS 5
Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (Hinweis E , 1969/79, VwSlg 10060 A/1980).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0148 E RS 4
Normen
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
RS 6
Eine einwandfreie Dienstleistung nach Aufdeckung der Tat vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftat (hier: Vergehen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB) kommt eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung von vornherein nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise sonst gegebenen Milderungsgründe dahinstehen.
Normen
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93;
RS 7
Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E , 1362/77, VwSlg 10174 A/1980).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/09/0148 E RS 5
Normen
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
RS 8
Wenn der Beamte mehrmals deliktisch gehandelt und zum Zeitpunkt der Entdeckung der Tat den Schaden nur zum Teil wieder gutzumachen hat, so ist die daraus abzuleitende Wiedergutmachungsabsicht bzgl des gesamten Betrages bei der Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten an sich im positiven Sinne in Anschlag zu bringen. Diesem Milderungsgrund könnte daher allenfalls bei einem einmaligen Zugriff Relevanz zukommen, nicht aber bei zahlreichen Zugriffen in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090092.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64368