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VwGH 04.07.1989, 89/05/0061

VwGH 04.07.1989, 89/05/0061

Rechtssatz


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Normen
ABGB §472;
ABGB §521;
AVG §8;
BauO Krnt 1969 §18;
BauRallg;
RS 1
Im Verfahren zur Erlangung einer Baubewilligung steht dem Servitutsberechtigten lediglich das Recht zu, beigezogen zu werden und Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben, ohne dass diese auf die Entscheidungen über den Bauantrag von Einfluss wären. Die Krnt Bauordnung statuiert keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Servitutsberechtigten.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050061.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-64292