VwGH 04.07.1989, 89/05/0040
VwGH 04.07.1989, 89/05/0040
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Nachbar hat im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens kein Mitspracherecht hinsichtlich der Erforderlichkeit des Bauvorhabens für eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 19 Abs 4 NÖ ROG. |
Normen | |
RS 2 | Durch die unterbliebene Beiziehung eines anderen Nachbarn kann ein Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt worden sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989050040.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64291