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VwGH 13.12.1989, 89/03/0214

VwGH 13.12.1989, 89/03/0214

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen, ohne vorher dem Empfänger die Feststellung der Verspätung (zwecks Wahrung des Parteiengehörs) vorzuhalten, bringt dieser dann in der Berufung ausdrücklich vor, erst nach seiner Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt an die Abgabestelle von dem Zustellvorgang (und zwar noch innerhalb der Abholfrist) Kenntnis erlangt zu haben und legt er auch zum Beweis dafür ein Flugticket vor - stellt er also konkrete, einer Überprüfung zugängliche Behauptungen unter Vorlage von Urkunden auf - dann wäre die Behörde im Hinblick auf § 17 Abs 3 letzter Satz ZustellG verpflichtet gewesen, wenn sie das durch Urkundenvorlage gestützte Vorbringen nicht als ausreichenden Beweis für die Richtigkeit der Behauptung annehmen wollte, weitere Erhebungen vorzunehmen (Hinweis E , 84/05/0175, E , 86/09/0155).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des K S in L, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 11-75 Si 14-88, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung in einer Angelegenheit der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Graz legte mit Strafverfügung vom dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO zur Last und verhängte deshalb über ihn eine Geld(Ersatzfreiheits)strafe.

Laut des im Akt erliegenden RSa-Rückscheines wurde die Postsendung hinterlegt und der Beginn der Abholfrist mit angegeben.

Am langte bei der Erstbehörde ein mit datierter, am zur Post gegebener Einspruch des Beschwerdeführers ein.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom wurde der Einspruch mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, daß die zweiwöchige Einspruchsfrist am abgelaufen, jedoch der Einspruch erst am zur Post gegeben worden sei.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich vom 14. bis in Kanada aufgehalten und sei erst am wieder nach Linz (Wohnort) zurückgekehrt. Er habe die Strafverfügung erst in der folgenden Woche zur Kenntnis nehmen können. Er sei kein Jurist, vertrete aber die Ansicht, daß die zweiwöchige Frist erst mit der tatsächlichen Benachrichtigung beginnen könne. Er beantrage daher die Zulassung seines Einspruches „wegen begründeter Verspätung durch seinen Auslandsaufenthalt“. In der Beilage übermittle er Unterlagen zum Beweis seines Auslandsaufenthaltes. Er schloß der Berufung ein Flugticket der „Wardair Canada Inc. Frankfurt/Main - Edmonton - retour (lautend auf S/KMR, Flugdaten 14. 9. bzw. 28. 9.)“ an.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung im wesentlichen aus, die Strafverfügung sei am postamtlich hinterlegt worden und habe diese Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG die Wirkung der Zustellung. Die Rechtsmittelfrist (Einspruchsfrist) sei am abgelaufen, jedoch der Einspruch erst am eingebracht (zutreffender: zur Post gegeben) worden. Nach kurzer Wiedergabe des Berufungsvorbringens heißt es weiters, der Rechtsirrtum des Beschwerdeführers könne ihn nicht entschuldigen. Die belangte Behörde sehe keine Veranlassung, die ordnungsgemäße Hinterlegung der Strafverfügung am in Frage zu stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde erweist sich allein schon mit dem Hinweis auf § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustellG als berechtigt.

Nach § 21 Abs. 2 leg. cit., welche Bestimmung die Zustellung zu eigenen Handen regelt, ist eine Postsendung, wenn auch der zweite Zustellversuch erfolglos geblieben ist, nach § 17 leg. cit. zu hinterlegen.

§ 17 Abs. 3 ZustellG lautet:

„(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.“

Aus dem letzten Satz des § 17 Abs. 3 ZustellG ergibt sich unmißverständlich, daß im Fall einer Abwesenheit von der Abgabestelle, wie es ein Auslandsaufenthalt darstellt, der Empfänger also keine Kenntnis vom durchgeführten Zustellvorgang haben kann, die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag unter den sonst genannten Voraussetzungen wirksam wird. Im Anlaßfall ist die Bundespolizeidirektion Graz auf Grund der sich aus dem Rückschein ergebenden Hinterlegung von der Versäumung der Einspruchsfrist ausgegangen, ohne vorher dem Beschwerdeführer die Feststellung der Verspätung (zwecks Wahrung des Parteiengehörs) vorzuhalten. Der Beschwerdeführer hat sodann in der Berufung ausdrücklich vorgebracht, wegen eines Auslandsaufenthaltes vom 14. bis erst nach seiner Rückkehr am an die Abgabestelle von dem Zustellvorgang (und zwar noch innerhalb der Abholfrist) Kenntnis erlangt zu haben, und auch zum Beweis dafür ein Flugticket vorgelegt. Er hat auch am den Einspruch gegen die Strafverfügung zur Post gegeben. Die belangte Behörde wäre daher im Hinblick auf die klaren Regelungen des § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustellG verpflichtet gewesen, wenn sie das durch Urkundenvorlage gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als ausreichenden Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung annehmen wollte, weitere Erhebungen vorzunehmen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, E Nr. 7 und 13 zu § 17 ZustellG, S. 899 f). Im Falle des Zutreffens der Behauptung des Beschwerdeführers ist nämlich von einer rechtzeitigen Erhebung des Einspruches auszugehen.

Die belangte Behörde verkannte somit die Rechtslage, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführte, es sei dem Beschwerdeführer ein Rechtsirrtum unterlaufen, der ihn nicht zu entschuldigen vermöge, weshalb sie keine Veranlassung sehe, durch den Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers die ordnungsgemäße Hinterlegung der Strafverfügung am in Frage zu stellen. Mit dem Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/05/0141, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, da aus den Behauptungen des Beschwerdeführers im dortigen Anlaßfall nicht hervorging, ob und welche Mängel bei der Zustellung unterlaufen sind, während der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall konkrete, einer Überprüfung zugängliche Behauptungen unter Vorlage von Urkunden aufstellte.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verwaltungsstrafverfahren
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030214.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-64263