VwGH 20.09.1989, 89/03/0202
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Berichtigung eines Bescheides gem § 62 Abs 4 AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde auf die Unrichtigkeit des Bescheides erst auf Grund einer Anfrage des VwGH aufmerksam wurde. Die Zulässigkeit einer Berichtigung ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, denkbar (Abgehen von VwSlg 7541 A/1969). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/11/0007 B VS VwSlg 12329 A/1986 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E , 85/02/0248). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/02/0115 E RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Der Fehler in der Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde im Vorspruch eines Berufungsbescheides der LReg ("Der LH entscheidet über die Berufung ...") ist einer Berichtigung zugänglich, weil dem Bescheidadressaten die Behörde aus der zutreffenden Fertigungsklausel "Für die LReg" erkennbar ist und die Unrichtigkeit darüberhinaus von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können, sodass die Unrichtigkeit als eine offenkundige anzusehen ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des E F in S, vertreten durch Dr. Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIIa2-2300/12, betreffend Berichtigung eines in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes ergangenen Berufungserkenntnisses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des TJG 1983 bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, über die zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom entschieden wurde. Nachdem dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/03/0111, aufgehoben worden war, erging der vom Amt der Tiroler Landesregierung ausgefertigte Bescheid vom . Dieser Bescheid, gegen den der Beschwerdeführer die zur Zl. 89/03/0122 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einbrachte, beginnt im Vorspruch mit den Worten „Der Landeshauptmann entscheidet über die Berufung ...“, ist aber „Für die Landesregierung“ gefertigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Berufungserkenntnis vom gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahin „abgeändert“ (richtig: berichtigt), daß es im Vorspruch nunmehr lautet: „Die Landesregierung entscheidet über die Berufung ...“. In der Begründung wurde ausgeführt, daß nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Berichtigung hinsichtlich der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 zulässig sei. Zur Erlassung des Berufungserkenntnisses betreffend eine Übertretung des TJG 1983 sei die Landesregierung zuständig gewesen. Die Tatsache, daß in dem nunmehr berichtigten Bescheid der Landeshauptmann angeführt sei, sei ausschließlich auf ein Versehen bei der Konzipierung des Bescheidentwurfes zurückzuführen. Dies sei schon daraus ersichtlich, daß nicht nur die Fertigung des Bescheides richtigerweise „Für die Landesregierung“ erfolgt sei, sondern daß auch in der Begründung auch auf einen Vorbescheid der Landesregierung vom in derselben Angelegenheit hingewiesen worden sei, an dessen Stelle infolge Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof der nunmehr berichtigte Bescheid zu treten habe. Es sei also völlig unzweifelhaft, daß dieser Bescheid als Ersatzbescheid für den Bescheid der Landesregierung vom anzusehen sei und daß ein behobener Bescheid der Landesregierung wiederum nur durch einen Bescheid der Landesregierung ersetzt werden könne. Daß der Fehler bei der Konzipierung dieses Ersatzbescheides bis zur Reinschrift bzw. Erlassung unentdeckt geblieben sei, sei ein offenkundiges Versehen, dessen Berichtigung zulässig erscheine, zumal sich am Inhalt der Entscheidung keinerlei Änderung ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem nach § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, daß nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.329/A) auch die Berichtigung der Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zulässig ist, und zwar auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, daß mit dem Hinweis auf ein Versehen gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 jegliche Entscheidung einer „falschen“ (gemeint: unzuständigen) Behörde saniert werden könnte, so übersieht er, daß die Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 auf offenkundige Unrichtigkeiten eingeschränkt ist, also auf solche Unrichtigkeiten, die für jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar sein mußten und die von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit schon bei Erlassung ihres Bescheides hätten vermieden werden können (vgl. n.v.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 88/03/0066). Im Beschwerdefall war es auf Grund der von der belangten Behörde angeführten Umstände für den Beschwerdeführer erkennbar, daß der Bescheid vom nicht - wie im Vorspruch angegeben - vom Landeshauptmann, sondern - wie aus der Fertigungsklausel hervorgeht - tatsächlich von der belangten Behörde erlassen wurde. Da die im Vorspruch aufscheinende Unrichtigkeit der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde darüber hinaus bei entsprechender Aufmerksamkeit von der Behörde bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können, ist sie als offenkundig anzusehen und damit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - einer Berichtigung zugänglich.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989030202.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-64262