VwGH 20.09.1989, 89/03/0202
VwGH 20.09.1989, 89/03/0202
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Berichtigung eines Bescheides gem § 62 Abs 4 AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden. Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde auf die Unrichtigkeit des Bescheides erst auf Grund einer Anfrage des VwGH aufmerksam wurde. Die Zulässigkeit einer Berichtigung ist in solchen Fällen auch hinsichtlich der Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, denkbar (Abgehen von VwSlg 7541 A/1969). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/11/0007 B VS VwSlg 12329 A/1986 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E , 85/02/0248). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 86/02/0115 E RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Der Fehler in der Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde im Vorspruch eines Berufungsbescheides der LReg ("Der LH entscheidet über die Berufung ...") ist einer Berichtigung zugänglich, weil dem Bescheidadressaten die Behörde aus der zutreffenden Fertigungsklausel "Für die LReg" erkennbar ist und die Unrichtigkeit darüberhinaus von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können, sodass die Unrichtigkeit als eine offenkundige anzusehen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989030202.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-64262