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VwGH 27.09.1989, 89/02/0132

VwGH 27.09.1989, 89/02/0132

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 lita
RAO 1868 §14
RAO 1868 §15
RAO 1868 §9 Abs1
VwGG §46 Abs1
RS 1
Für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Rechtsanwalt verantwortlich, denn er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Selbst dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbstständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerks, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte, ist der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht nicht enthoben, weil im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozesshandlungen der Rechtsanwalt aus seiner (Letztverantwortung) Verantwortung für die richtige und vollständige Führung des Fristenvormerkes nicht entlassen werden kann (Hinweis E , 86/10/0169, E , 86/10/0114).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. O B, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-9/299/89/Str, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwaltes, vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen ein näher zitiertes Straferkenntnis gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dem Antrag könne nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführer die Erfüllung seines Auftrages (richtige Vormerkung der Berufungsfrist) in irgendeiner Weise überwacht habe, wozu er jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die belangte Behörde übersehe, daß zumindest der „technische“ Vorgang der Berechnung von Fristen und deren Vormerkung Sache des hiefür qualifizierten Kanzleipersonals sei. Im gegenständlichen Fall sei seine langjährige Kanzleileiterin mit dieser Aufgabe betraut, wobei es sich um eine Fristberechnung gehandelt habe, die in der Kanzlei des Beschwerdeführers häufig und regelmäßig anfalle, sodaß es sich um einen alltäglichen Vorgang handle. Die Kanzleileiterin habe die Berufungsfrist tatsächlich dem Gesetz entsprechend mit zwei Wochen angenommen, jedoch einen Additionsfehler begangen und das Ende der Berufungsfrist unrichtig eingetragen. Dieser Additionsfehler sei weder der Kanzleiangestellten noch dem Beschwerdeführer selbst aufgefallen. Die „reine Rechenoperation“ sei ein Routinevorgang, wofür eine Nachprüfung entbehrlich sei. Es liege sohin bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine Verletzung der anwaltlichen Überwachungspflicht vor, da eine solche tunlicherweise für einfache Rechenoperationen nicht verlangt werden könne. Nur hinsichtlich der „juristischen“ Seite der Fristberechnung sei eine derartige Überprüfung sinnvoll und erforderlich.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde befassen sich mit dem Argument der Behörde, daß der Rechtsanwalt bei der Abfassung des Rechtsmittels die Versäumung der Rechtsmittelfrist bemerken müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zlen. 86/18/0178, 0179) wäre der der Angestellten des Beschwerdeführers unterlaufene Fehler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Berufungsfrist nur dann geeignet, ein Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen, wenn er der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seiner Angestellten nachgekommen ist, ihn selbst also an der Versäumung keinerlei Verschulden, insbesondere auch nicht in der Form „culpa in custodiendo“ trifft; lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken konnte er ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings weiters wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/10/0114), ist für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt verantwortlich, denn er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Selbst dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerkes, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte, ist der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht nicht enthoben, weil im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozeßhandlungen der Rechtsanwalt aus seiner (Letzt-) Verantwortung für die richtige und vollständige Führung des Fristenvormerkes nicht entlassen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 86/10/0169, 0170, 0171). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorgang ist daher nicht ein solcher, welcher von der gebotenen Überwachungspflicht ausgenommen war. Die belangte Behörde war daher schon aus diesem Grund berechtigt, dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nicht Folge zu geben.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §71 Abs1 lita
RAO 1868 §14
RAO 1868 §15
RAO 1868 §9 Abs1
VwGG §46 Abs1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020132.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-64244