VwGH 27.09.1989, 89/02/0011
VwGH 27.09.1989, 89/02/0011
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit a) genügt in Ansehung der Tatzeit, die Uhrzeit des Tattages, weil vom Gesetz nicht gefordert wird, dass sich das im § 24 Abs 1 lit a StVO verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt habe (Hinweis auf die zwar zu § 24 Abs 1 lit e und lit i StVO ergangenen, aber die gleich gelagerte Rechtsfrage betreffenden E , 88/18/0382, und E , 89/03/0031). |
Normen | |
RS 2 | Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 3 StVO ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigte "gehalten" hat. Dass er ein Fahrzeug "abgestellt" hat, genügt nicht bei Angabe der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG, weil dies auch ein "Parken" (mit der Rechtsfolge, dass gegen § 24 Abs 3 lit b StVO verstoßen worden wäre) gewesen sein könnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/02/0029 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Die Anführung einer zulässigen Ausnahme (hier: "ausgenommen acht Taxi") im Spruch stellt dann kein wesentliches Tatbestandselement dar, wenn weder aus dem Akteninhalt noch aus der Verantwortung des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren hervorgeht, dass die betreffende Ausnahme auf ihn zutrifft (hier: dass das von ihm abgestellte Fahrzeug ein Taxi gewesen sei; Hinweis E , 86/18/0018). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989020011.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-64234