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VwGH 27.09.1989, 89/02/0011

VwGH 27.09.1989, 89/02/0011

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
RS 1
Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit a) genügt in Ansehung der Tatzeit, die Uhrzeit des Tattages, weil vom Gesetz nicht gefordert wird, dass sich das im § 24 Abs 1 lit a StVO verpönte Verhalten über einen längeren und daher festzustellenden Zeitraum erstreckt habe (Hinweis auf die zwar zu § 24 Abs 1 lit e und lit i StVO ergangenen, aber die gleich gelagerte Rechtsfrage betreffenden E , 88/18/0382, und E , 89/03/0031).
Normen
StVO 1960 §23 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 2
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 3 StVO ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigte "gehalten" hat. Dass er ein Fahrzeug "abgestellt" hat, genügt nicht bei Angabe der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG, weil dies auch ein "Parken" (mit der Rechtsfolge, dass gegen § 24 Abs 3 lit b StVO verstoßen worden wäre) gewesen sein könnte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0029 E RS 1
Normen
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
RS 3
Die Anführung einer zulässigen Ausnahme (hier: "ausgenommen acht Taxi") im Spruch stellt dann kein wesentliches Tatbestandselement dar, wenn weder aus dem Akteninhalt noch aus der Verantwortung des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren hervorgeht, dass die betreffende Ausnahme auf ihn zutrifft (hier: dass das von ihm abgestellte Fahrzeug ein Taxi gewesen sei; Hinweis E , 86/18/0018).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020011.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-64234