VwGH 29.11.1989, 89/01/0388
VwGH 29.11.1989, 89/01/0388
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Behörde hat alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle einer Partei des Verwaltungsverfahrens auszuschöpfen. |
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RS 2 | Die Zulässigkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine frühere Anschrift bekannt ist. Vielmehr kommt es auf das Bekanntsein einer gegenwärtigen Abgabestelle an. |
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RS 3 | Hat die Behörde bei unbekanntem Aufenthalt eines Bescheidadressaten zur Ausforschung seines Aufenthaltes zwei Gendarmerieberichte und einen Bericht des Hauptverbandes der Sozialversicherung eingeholt, so kann angesichts der Intensität dieser Ermittlungen von einer Verpflichtung der Behörde, noch weitere Ermittlungen zur Ausforschung der Partei anzustellen bzw sozusagen auf Verdacht von vornherein erfolglos scheinende Zustellversuche an längst nicht mehr aktuellen seinerzeitigen Aufenthaltsorten der Partei zu entnehmen, keine Rede sein. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1989010388.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-64232