VwGH 20.04.1989, 88/18/0371
VwGH 20.04.1989, 88/18/0371
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | § 30 Abs 2 ZPO hat für das Verwaltungsverfahren keine Geltung, sodass es nicht genügt, wenn ein Rechtsanwalt in einer Berufung auf diese ZPO - Bestimmung verweist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/06/0006 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Erklärt ein Rechtsanwalt in einer eigens zu diesem Zweck gemachten Eingabe, er sei vom Beschwerdeführer als Rechtsvertreter bevollmächtigt worden und er werde die schriftliche Vollmacht nachreichen, so sind, so lange die schriftliche Vollmacht bei der Behörde nicht einlangt und der Rechtsanwalt demnach noch nicht ausgewiesen ist, die Zustellungen an den Beschwerdeführer persönlich durchzuführen. Zustellungen an den noch nicht als Bevollmächtigter ausgewiesenen Rechtsvertreter sind insolange nicht rechtswirksam (Hinweis B VS , 3/12-Pr/1955, E 1232/53 VwSlg 3949 A/1956, E 1050/62, E 2624/49 VwSlg 1367 A/1950, E 792/63). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1632/66 E VwSlg 7081 A/1967 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Selbst wenn angesichts der Adressierung des Bescheides davon auszugehen ist, dass dieser Bescheid auch für die Partei und nicht nur für den Vertreter iSd § 7 ZustG "bestimmt" war (dafür spricht hier auch, dass am Ende des Bescheides die Partei als Empfänger genannt ist) und daher eine Heilung eines Zustellmangels möglich gewesen wäre (Hinweis E , 83/04/0205, VwSlg 11245 A/1983), so darf nicht übersehen werden, dass der Partei der Bescheid iSd § 7 ZustG auch "tatsächlich zugekommen" sein muss (hier fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür und wird auch nicht behauptet, dass der Bescheid "tatsächlich zugekommen ist"). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988180371.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-64219