VwGH 20.04.1989, 88/16/0243
VwGH 20.04.1989, 88/16/0243
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können. Die Höhe der Abgabenforderung ist daher von wesentlicher Bedeutung. Für die Annahme einer Gefährdung reicht es aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalls, in dem eine Tendenz erkennbar ist, daß die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Für die Gefährdung muß es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben; sie darf nicht nur vermutet werden. Ob die wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen die Annahme einer Abgabengefährdung rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in deren zusammenfassender Würdigung zu beurteilen. |
Normen | |
RS 2 | Auch einer Berufungsvorentscheidung kann die Bedeutung eines Vorhaltes zukommen (, 302/79). Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E , 2271/71 ; E , 1063/79). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/07/01 81/16/0163 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6395 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160243.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-64188