VwGH 30.03.1989, 88/16/0239
VwGH 30.03.1989, 88/16/0239
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Durch ein Unbedingtwerden der Zollschuld gemäß § 177 Abs 3 ZollG tritt keine Änderung in der Person des Zollschuldners ein. Wenn eine andere Person als der Vormerknehmer die Ware entgegen den Bestimmungen für den betreffenden Vormerkverkehr verwendet, so haftet diese gemäß § 177 Abs 4 ZollG für die unbedingt gewordene Zollschuld. Durch diese Bestimmung wird der Vormerknehmer jedoch nicht aus dem Zollschuldverhältnis entlassen. Er kann als Erstschuldner vielmehr weiterhin in Anspruch genommen werden, während dem persönlich für die Zollschuld Haftenden gegenüber der Abgabenanspruch gemäß § 1 BAO und § 224 BAO erst durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/10/16 86/16/0143 1 |
Normen | ZollG 1955 §177 Abs4; ZollG 1955 §67 Abs1; |
RS 2 | Wodurch im Einzelfalle eine vorgemerkte oder als vorgemerkt geltende Ware "bestimmungswidrig verwendet" wird, hängt von den Bestimmungen des Verwendungszwecks für den betreffenden Vormerkverkehr in der begünstigenden Rechtsvorschrift (§ 67 Abs 1 ZollG 1955) ab. |
Normen | VwRallg; ZollG 1988 §177 Abs4; |
RS 3 | Bei Auslegung des Begriffes "verwenden" ist davon auszugehen, daß das bezeichnete verbum legale nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein (für einen bestimmten Zweck) "benutzen", "gebrauchen" bezeichnet. Die Verwendung kann neben allen Arten ihres Gebrauchs, auch in einer Bearbeitung oder Verarbeitung iSd Verwertung ihrer Substanz, bestehen. Sie kann eine Veränderung ihrer Menge und Beschaffenheit zur Folge haben bis zum völligen Verlust ihrer Substanz oder aber auch lediglich eine Abnutzung der Ware bewirken oder ihren Zustand überhaupt nicht verändern (Gebrauch unter Schonung der Substanz; Hinweis E , 86/16/0097). |
Normen | |
RS 4 | Bei Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft kann das Finanzamt wählen, welchen der Gesamtschuldner es zur Abgabenleistung heranzieht. Es kann den Haftungspflichtigen auch dann zur Leistung heranziehen, wenn es den Abgabenschuldner noch nicht herangezogen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1868/63 E RS 2 |
Normen | WertZG 1980 §2 Abs1; WertZG 1980 §2 Abs3; WertZG 1980 §2 Abs4; WertZG 1980 §8; |
RS 5 | Die Reihenfolge der Zollwertermittlungsmethoden ist in Ansehung des zwingenden Wortes "ist" den Zollbehörden verbindlich vorgeschrieben; sie haben für die Auswahl der Zollwertmethoden keinen Spielraum. Erst dann, wenn der Zollwert nicht nach den in den §§ 3 bis 7 bestimmten Methoden ermittelt werden kann, ist er gemäß § 2 Abs 4 WertZG 1980 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 WertZG 1980 zu schätzen. Diese Endmethode ist positiv und negativ umgrenzt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/05/07 87/16/0035 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6392 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160239.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-64187