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VwGH 20.04.1989, 88/16/0227

VwGH 20.04.1989, 88/16/0227

Rechtssätze


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Normen
GGG 1984 §31 Abs1 idF 1987/292 ;
GJGebG 1962 §42 Abs1;
RS 1
Als "fehlend" kann eine Gebühr nur dann angesehen werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erhebung, das ist im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages, noch aushaftet (Hinweis E , 86/16/0037).
Normen
AVG §56 impl;
BAO §92;
GEG §14;
RS 2
Eine Zahlungsaufforderung gem § 14 GEG ist kein Bescheid (Hinweis E , 87/16/0072).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160227.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-64183