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VwGH 28.06.1989, 88/16/0210

VwGH 28.06.1989, 88/16/0210

Rechtssätze


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Normen
BAO §246 Abs1;
BAO §248;
BAO §257 Abs1;
RS 1
Personen, die nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner in Betracht kommen, von den Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, steht gemäß § 257 BAO nur das Recht zu, einer Berufung, über die noch nicht entschieden ist, beizutreten (Hinweis E , 1543/66). Anmerkung: Im vorliegenden Fall ist der Bescheid an die drei Gesellschafter als Gesamtschuldner und nicht an die beschwerdeführende Firma ergangen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1536/69 E RS 1
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Die Beschwerdelgitimation vor dem VwGH kann nur demjenigen zukommen, dem gegenüber ein (abgabenrechtlicher) Bescheid ergangen ist oder dem gegenüber ein solcher Bescheid wirkt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3259/78 E VwSlg 5524 F/1980 RS 2
Normen
BAO §224 Abs1;
BAO §4;
BAO §7 Abs1;
RS 3
Abgabenrechtliche Haftungen setzen wohl den Bestand einer Schuld voraus, nicht jedoch, daß diese Schuld dem Abgabenschuldner (Erstschuldner) gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde; sie haben daher keinen subsidiären Charakter. Wenn auch dem Erstschuldner gegenüber der Anspruch noch nicht geltend gemacht worden wäre, würde doch durch den Haftungsbescheid ein Gesamtschuldverhältnis begründet, welches dem Erstschuldner gegenüber allerdings erst mit Erlassung des Abgabenbescheides wirksam wird.
Norm
BAO §208 Abs2;
RS 4
Ordnungsgemäß angezeigt iSd § 208 Abs 2 BAO heißt zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt. Der Lauf der Bemessungsverjährungsfrist wird also erst dann in Gang gesetzt, wenn der zuständigen Abgabenbehörde durch entsprechende Mitteilungen, Erklärungen usw durch den hiezu Verpflichteten alle den steuerpflichtigen Tatbestand bildenden Umstände und Verhältnisse bekannt geworden sind, dh, wenn die Abgabenbehörde vom steuerpflichtigen Erwerbsvorgang tatsächlich in einer Weise und in einem Umfang Kenntnis erlangt hat, daß ein vollständiges Bild über den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt gewonnen werden kann und demgemäß eine sachgerechte Festsetzung objektiv möglich geworden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/12/01 85/16/0111 6

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160210.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64177