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VwGH 26.01.1989, 88/16/0183

VwGH 26.01.1989, 88/16/0183

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs 1 BAO setzt das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörden in die Lage zu versetzen, von dem ihnen eingeräumten Ermessen Gebrauch machen zu können. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist den Abgabenbehörden die Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt (Hinweis Reeger-Stoll, Die BAO 5, Seite 332).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2717/79 E RS 1
Normen
RS 2
In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichte selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (Hinweis E , 1814/69 VwSlg 4215 F/1971).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0780/79 E RS 1
Norm
RS 3
Der Abgabepflichtige hat jedenfalls die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe überzeugend darzulegen. Mit der Darlegung einer erheblichen Härte kann noch nicht die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit einer Abgabe durch die Gewährung der Zahlungserleichterung dargetan sein (Hinweis ).
Normen
RS 4
Gemäß § 17 Z 4 GrEStG sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen - also auch der Verkäufer - Steuerschuldner, und zwar Gesamtschuldner iSd § 6 Abs 1 BAO.
Normen
RS 5
In gleicher Weise wie eine gewährte Nachsicht gemäß § 236 Abs 1 BAO (Hinweis E , 86/16/0123) wirkt die einem Mitschuldner gewährte Zufristung auch zugunsten der anderen Mitschuldner. Es ist daher jeder Gesamtschuldner, der durch ein Leistungsgebot (Abgabenbescheid, Haftungsbescheid) bereits in Anspruch genommen wurde, zur Einbringung von Stundungsansuchen oder Ratenansuchen berechtigt, doch müssen die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei allen Mitschuldnern gegeben sein.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160183.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-64166