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Vermögensopfer bei vorbehaltenem Fruchtgenuss
iFamZ 2022/67
Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat.
Eine Schenkung ist „wirklich gemacht“ iSd § 782 ABGB, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit.
Ist eine Änderung des Schätzwerts im Zeitraum zwischen dem (eigentlich maßgeblichen) Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht und dessen Bewilligung nicht zu erwarten, schadet ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Grundbuchsgesuchs nicht.
[1] Die Beklagte ist die Tochter des am verstorbenen Erblassers und aufgrund einer bedingten Erbantrittserklärung dessen testamentarische Alleinerbin. Der reine Nachlass im Verlassenschaftsverfahren belief sich auf 4.137,50 €. Der vorverstorbene Sohn des Erblassers hatte drei Söhne,...