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VwGH 16.11.1989, 88/16/0141

VwGH 16.11.1989, 88/16/0141

Rechtssätze


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Normen
ABGB §553;
ABGB §709;
ErbStG §20 Abs8;
RS 1
Auflage (Modus), vom ABGB "Auftrag" genannt, ist die einer letztwilligen Verfügung (oder einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden) beigefügte Nebenbestimmung, durch die der Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird. Dieses kann in jeder Leistung bestehen, die als Inhalt eines Forderungsrechts möglich ist. In Form einer Auflage können daher auch Geldleistungen zugewendet werden. Dabei tritt die Wirkung der auflösenden Bedingung nur im Zweifel ein; nicht, wenn sie über die Absicht des Erblassers hinausginge oder ihr gar direkt zuwiderliefe. Die letztwillig verfügte Auflage bedarf der Testamentsform. Sie kann testamentarisch oder kodizillarisch angeordnet werden. Beschwert ist der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer.
Normen
ABGB §552;
ABGB §565;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
RS 2
Die Auslegung letztwilliger Erklärungen hat nach dem Willen des Erblassers zu geschehen. Eine letztwillige Erklärung ist daher immer so auszulegen, daß der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt. Dabei stellt die letztwillige Anordnung selbst, die als Einheit in ihrem gesamten Zusammenhang zu betrachten ist, nicht die einzige Quelle der Auslegung dar; es sind vielmehr auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, etwa sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen (ohne daß diese die Testamentsform aufweisen müßten), sowie ausdrücklich oder konkludente Erklärungen des Erblassers heranzuziehen. Allerdings muß diese Auslegung in der letztwilligen Anordnung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf dem darin unzweideutig ausgedrückten Willen des Erblassers nicht zuwiderlaufen. Auch Zeugenbeweis ist möglich.
Normen
ABGB §658;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
RS 3
Ausführungen zur Frage der Auslegung eines Rentenlegates.
Normen
ABGB §535;
ABGB §709;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §20 Abs8;
RS 4
Das Fehlen eines Rechtsanspruches auf die Leistung seitens des Begünstigten charakterisiert die Rechtsfigur der Auflage und unterscheidet sie vom Vermächtnis.
Norm
ErbStG §20 Abs8;
RS 5
Ein Abzug der Auflage iSd § 20 Abs 8 ErbStG kommt insoweit nicht in Frage, als die Leistung dem Beschwerten selbst zugutekommt.
Norm
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
RS 6
Zuviel entrichtete Stempelmarken können nicht zum ERsatz angesprochen Werden. (Hinweis auf E vom , Zl. 0061/66)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0919/66 E RS 2
Normen
ABGB §709;
ErbStG §2 Abs2;
ErbStG §20 Abs8;
VwRallg;
RS 7
Ist von einem Legat (Rente) ein Teil zur Sicherung des Unterhaltes des gemeinsamen Kindes des Erblassers und der Legatarin bestimmt, so ist dieser Teil als Zuwendung unter einer Auflage anzusehen, wobei die Auflage jedoch nur in dem über die gesetzliche Unterhaltspflicht der Mutter hinausgehenden Umfang abzugsfähig ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-64159