VwGH 27.10.1988, 88/16/0127
VwGH 27.10.1988, 88/16/0127
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | In jedem Stadium des Verfahrens ist sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Abgabenbehörden von Amts wegen wahrzunehmen. Greift die im Berufungswege angerufene Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde. |
Normen | BAO §69; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; |
RS 2 | Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Bescheid ist rechswidrig und daher von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzuheben. Nimmt dies die Berufungsbehörde nicht wahr, belaste sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E , 1623/77). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0911/79 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988160127.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-64156