VwGH 26.01.1989, 88/16/0107
VwGH 26.01.1989, 88/16/0107
Rechtssätze
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RS 1 | Eine gem § 55 a Abs 2 EheG nicht vor Gericht abgeschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung trägt alle Wesensmerkmale eines Vergleiches iSd § 1380 ABGB (Hinweis auf E , 82/15/0081). |
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RS 2 | Der gerichtliche Vergleich nach § 204 ZPO hat den Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und den einer Prozeßhandlung. Der Vergleich ist nach § 1380 ABGB die einverständliche Neufestsetzung strittiger oder zweifelhafter Rechte und beiderseitigem Nachgeben. Wird durch ihn ein Grundstück erworben, so liegt ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 zweiter Fall GrEStG 1955 vor (Hinweis E , 1651/79). |
Normen | |
RS 3 | Bei der Aufteilung iSd § 81 EheG ist idR eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Bei dieser Aufteilung handelt es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis. Es wäre rechtlich verfehlt, einen Tausch oder einen tauschähnlichen Rechtsvorgang anzunehmen, weil jeder der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in möglicherweise gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält. Die Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG ist keine Gegenleistung, zumal sie ihrem Wesen nach kein Entgelt, sondern einen Spitzenausgleich darstellt. |
Normen | |
RS 4 | Wenn bei einer Aufteilung iSd § 81 EheG auf Grund des Vergleiches jeder der Ehegatten einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes erwirbt, ist bei beiden Rechtsvorgängen die Steuer iSd § 10 Abs 2 Z 1 GrEStG 1955 vom Wert des Grundstückes (Einheitswert) zu berechnen. |
Normen | PauschV VwGH 1985 Art1 A Z1; VwGG §49 Abs1; |
RS 5 | Mit dem für Schriftsatzaufwand gem § 49 Abs 1 erster Satz VwGG vorgesehenen Pauschbetrag nach Art I A Z 1 der V des BK vom über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH gilt der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde verbundene Aufwand ersetzt. |
Norm | |
RS 6 | Die Gebührenschuld entsteht bei Vollmachten mit der Aushändigung der unterfertigten Schrift an den Bevollmächtigten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160107.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-64153