VwGH 28.06.1989, 88/16/0081
VwGH 28.06.1989, 88/16/0081
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der öffentlichrechtliche Wirkungskreis nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern er umfaßt, darüber hinausgehend, einen Teil der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung mit. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, daß nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, mit anderen Worten: diese persönliche Gebührenbefreiung setzt voraus, daß die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, dh sie muß eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/03/10 87/16/0059 1 |
Norm | |
RS 2 | Die Errichtung einer Badeanstalt oder eines Campingplatzes fällt nicht in den öff-rechtlichen Wirkungskreis einer Gemeinde. |
Norm | GdO Slbg 1976 §16 Abs2 Z4; |
RS 3 | Die Widmung eines Grundstückes als Park- und Erholungsfläche schließt nicht aus, dass sie gleichzeitig auch als Verkehrsfläche iSd § 16 Abs 2 Z 4 Slbg GdOrdnung 1976 zu dienen bestimmt und geeignet ist. |
Normen | GdO Slbg 1976 §16 Abs2 Z4; GGG 1984 §10 Z2; |
RS 4 | Ein Grundstück, das die Verbindung für Fußgänger zu Sportanlagen und einer öff Anlage einer Seeschiffahrtslinie darstellt, ist als Verkehrsfläche iSd § 16 Abs 2 Z 4 Slbg GdO 1976 aufzufassen, auch wenn es von der Gemeindevertretung (zunächst) als Parkfläche und Erholungsfläche gewidmet wurde. Beim Ankauf einer solchen Fläche durch die Gemeinde ist daher die persönliche Gebührenfreiheit nach § 10 Z 2 GGG gegeben (Hinweis E , 513/61 VwSlg 2809 F/1963). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160081.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-64143