VwGH 26.01.1989, 88/16/0049
VwGH 26.01.1989, 88/16/0049
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 4 Abs1 Z 7 lit a GrEStG 1955 stellt eine nur die Gebietskörperschaften als gesetzliche Schulerhalter in bezug auf öff Schulen begünstigende - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenkliche - Regelung dar. |
Normen | |
RS 2 | § 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 Abs 1 BAO zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E , 81/16/0097). |
Normen | VwGG §47 Abs2 lita; VwGG §47 Abs5; |
RS 3 | Aufwandersatz gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Parteibeschwerde (nicht auch über eine Amtsbeschwerde) der obsiegenden Partei auch dann, wenn eine Dienststelle einer Gebietskörperschaft gegen einen Bescheid einer Behörde derselben Gebietskörperschaft Beschwerde erhoben hat (hier: BM f Handel und Wiederaufbau gegen FLD f. Tirol. Der Begriff (obsiegende) Partei deckt sich nicht mit dem Begriff Gebietskörperschaft in deren Namen das beschwerdeführende Bundesministerium aufgetreten ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1731/65 B VS VwSlg 3506 F/1966 RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §4 Abs1 Z7 lita; |
RS 4 | Eine "öff Schule" ist eine solche, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten wird. Gesetzliche Schulerhalter sind je nach Vollzugskompetenz der Bund oder die Länder oder nach landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder Gemeindeverbände. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988160049.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64132