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VwGH 26.01.1989, 88/16/0049

VwGH 26.01.1989, 88/16/0049

Rechtssätze


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Normen
RS 1
§ 4 Abs1 Z 7 lit a GrEStG 1955 stellt eine nur die Gebietskörperschaften als gesetzliche Schulerhalter in bezug auf öff Schulen begünstigende - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes unbedenkliche - Regelung dar.
Normen
RS 2
§ 21 BAO ist keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte. Die Tatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 Abs 1 BAO zur Lösung von Tatfragen (Hinweis E , 81/16/0097).
Normen
VwGG §47 Abs2 lita;
VwGG §47 Abs5;
RS 3
Aufwandersatz gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Parteibeschwerde (nicht auch über eine Amtsbeschwerde) der obsiegenden Partei auch dann, wenn eine Dienststelle einer Gebietskörperschaft gegen einen Bescheid einer Behörde derselben Gebietskörperschaft Beschwerde erhoben hat (hier: BM f Handel und Wiederaufbau gegen FLD f. Tirol. Der Begriff (obsiegende) Partei deckt sich nicht mit dem Begriff Gebietskörperschaft in deren Namen das beschwerdeführende Bundesministerium aufgetreten ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1731/65 B VS VwSlg 3506 F/1966 RS 1
Norm
RS 4
Eine "öff Schule" ist eine solche, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten wird. Gesetzliche Schulerhalter sind je nach Vollzugskompetenz der Bund oder die Länder oder nach landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder Gemeindeverbände.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160049.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-64132