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VwGH 26.01.1989, 88/16/0015

VwGH 26.01.1989, 88/16/0015

Rechtssätze


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Norm
BAO §212 Abs1;
RS 1
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs 1 BAO setzt das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörden in die Lage zu versetzen, von dem ihnen eingeräumten Ermessen Gebrauch machen zu können. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist den Abgabenbehörden die Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt (Hinweis Reeger-Stoll, Die BAO 5, Seite 332).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2717/79 E RS 1
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §212 Abs1;
RS 2
In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichte selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (Hinweis E , 1814/69 VwSlg 4215 F/1971).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0780/79 E RS 1
Norm
BAO §212 Abs1;
RS 3
Für die Annahme einer Gefärdung der Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen zu sein. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, im dem eine Tendenz erkennbar ist, daß die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Für diese Gefährdung muß es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie darf nicht nur vermutet werden (Hinweis E , 87/16/0156-0158).
Normen
BAO §212 Abs1;
GrEStG 1955 §17 Z4;
RS 4
Die Einbringung einer Abgabe (hier der GrESt, die dem Verkäufer der Liegenschaft nach § 17 Z 4 GrEStG vorgeschrieben wurde) muß als gefährdet angesehen werden, wenn die grundbücherliche Besicherung des Abgabenrückstandes nicht voll ausreicht, dh eine volle Befriedigung nicht erwarten läßt (Hinweis E , 1611/66).
Norm
BAO §212 Abs1;
RS 5
Die Bezahlung einer Abgabenschuld von ca 179000 S, in monatlichen Raten von 1000 S, läßt Zweifel an der Einbringlichkeit des ganzen Abgabenrückstandes bereits deshalb begründet erscheinen, weil die Abstattung ungefähr 15 Jahre dauern würde (Hinweis E , 626/65).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160015.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64120