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VwGH 19.06.1989, 88/15/0167

VwGH 19.06.1989, 88/15/0167

Rechtssätze


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Normen
ABGB §1380;
GebG 1957 §33 TP20;
ZPO §204;
ZPO §239 Abs2;
ZPO §433 Abs1;
RS 1
Für das Vorliegen eines Vergleiches wird vor allem der Umstand des beiderseitigen Nachgebens für wesentlich erachtet (Hinweis E , 86/15/0121). Dieses Nachgeben muss keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung erfolgen, es genügt vielmehr schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten.
Normen
ABGB §1380;
EheG §55a Abs2;
GebG 1957 §33 TP20;
RS 2
Außergerichtliche Vereinbarungen gem § 55a Abs 2 EheG sind grundsätzlich als Vergleich zu werten, weil dadurch zumindest zweifelhafte Rechte für die Zeit nach der Scheidung geregelt werden (Hinweis E , 82/15/0081).
Normen
ABGB §1380;
EheG §55a Abs2;
GebG 1957 §33 TP20;
RS 3
Da gem § 55a Abs 2 EheG genauso wie die Regelung unterhaltsrechtlicher Beziehungen zueinander auch die Regelung der Unterhaltspflicht der scheidungswilligen Eheleute betreffend die gemeinsamen Kinder essentieller Inhalt einer einvernehmlichen Scheidung zu sein hat, ist auch eine solche Vereinbarung als eingebundenen in einen Vergleich zu werten, der insgesamt zweifelhafte Rechte zwischen den Parteien bereinigt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150167.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64111