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VwGH 11.09.1989, 88/15/0129

VwGH 11.09.1989, 88/15/0129

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §4 Abs7;
RS 1
Ist die Leistung eines Unternehmers darauf gerichtet, sein Unternehmen mit dessen Aktiva und Passiva dem Erwerber unentgeltlich zu übertragen, kann nicht deshalb, weil der Erwerber mit den Aktiva auch die Passiva (bzw alle dazugehörigen Unternehmensschulden) übernimmt, gefolgert werden, er übernehme auch diese Schulden als Gegenleistung für die Übertragung der Aktiva.
Normen
UStG 1972 §1 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs7;
RS 2
Liegt bei der Übertragung eines Unternehmens mit dessen Aktiva und Passiva (mit allen dazugehörigen Unternehmensschulden) eine Gegenleistung (Entgelt) - hier "Versorgungsrente" - vor, dann erhöht sich diese um die vom Erwerber des Unternehmens übernommenen Schulden und erst dann ist zu prüfen, ob ein die Annahme eines Leistungsaustausches ausschließendes auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt) vorliegt (Hinweis E , 86/15/0097).
Normen
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs1;
RS 3
Im Bereich des Umsatzsteuerrechtes ist es unzulässig, einen Rechtsvorgang für steuerliche Zwecke in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten, weil dies dem Grundsatz der Unteilbarkeit einer umsatzsteuerlichen Leistung widerspräche (Hinweis E , 1969/70).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150129.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-64098