VwGH 11.09.1989, 88/15/0129
VwGH 11.09.1989, 88/15/0129
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | UStG 1972 §4 Abs7; |
RS 1 | Ist die Leistung eines Unternehmers darauf gerichtet, sein Unternehmen mit dessen Aktiva und Passiva dem Erwerber unentgeltlich zu übertragen, kann nicht deshalb, weil der Erwerber mit den Aktiva auch die Passiva (bzw alle dazugehörigen Unternehmensschulden) übernimmt, gefolgert werden, er übernehme auch diese Schulden als Gegenleistung für die Übertragung der Aktiva. |
Normen | |
RS 2 | Liegt bei der Übertragung eines Unternehmens mit dessen Aktiva und Passiva (mit allen dazugehörigen Unternehmensschulden) eine Gegenleistung (Entgelt) - hier "Versorgungsrente" - vor, dann erhöht sich diese um die vom Erwerber des Unternehmens übernommenen Schulden und erst dann ist zu prüfen, ob ein die Annahme eines Leistungsaustausches ausschließendes auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt) vorliegt (Hinweis E , 86/15/0097). |
Normen | |
RS 3 | Im Bereich des Umsatzsteuerrechtes ist es unzulässig, einen Rechtsvorgang für steuerliche Zwecke in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten, weil dies dem Grundsatz der Unteilbarkeit einer umsatzsteuerlichen Leistung widerspräche (Hinweis E , 1969/70). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150129.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-64098