VwGH 19.06.1989, 88/15/0077
VwGH 19.06.1989, 88/15/0077
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Der in erster Linie zu ermittelnde Marktpreis fällt keineswegs notwendig mit dem geschätzten inneren Wert der Gesellschaftsanteile zusammen (Hinweis E , 82/17/0169). |
Norm | |
RS 2 | Ein einzelner Verkauf genügt nicht für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen. Beim einzelnen Verkauf kommt es nicht auf die Anzahl der zum Verkauf gelangenden Anteile an. Von einer Mehrzahl von Verkäufen kann nur dann gesprochen werden, wenn bei mehreren miteinander nicht iZ stehenden Verkaufsvorgängen Anteile veräußert werden (Hinweis E , 1172/77, VwSlg 5237 F/1978). |
Norm | |
RS 3 | Die von der Abgabenbehörde allein vom Wert der Betriebsgrundstücke einer AG abgeleitete Annahme, der beim Aktienverkauf erzielte Preis entspreche nicht dem inneren Wert der Aktien, rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Verkauf nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hat, zumal ein anhand bestimmter Indikatoren von der Abgabenbehörde angenommener innerer Wert der Gesellschaftsanteile nicht notwendig mit dem Marktpreis dieser Anteile zusammenfällt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150077.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-64075