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VwGH 19.06.1989, 88/15/0077

VwGH 19.06.1989, 88/15/0077

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der in erster Linie zu ermittelnde Marktpreis fällt keineswegs notwendig mit dem geschätzten inneren Wert der Gesellschaftsanteile zusammen (Hinweis E , 82/17/0169).
Norm
RS 2
Ein einzelner Verkauf genügt nicht für die Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen. Beim einzelnen Verkauf kommt es nicht auf die Anzahl der zum Verkauf gelangenden Anteile an. Von einer Mehrzahl von Verkäufen kann nur dann gesprochen werden, wenn bei mehreren miteinander nicht iZ stehenden Verkaufsvorgängen Anteile veräußert werden (Hinweis E , 1172/77, VwSlg 5237 F/1978).
Norm
RS 3
Die von der Abgabenbehörde allein vom Wert der Betriebsgrundstücke einer AG abgeleitete Annahme, der beim Aktienverkauf erzielte Preis entspreche nicht dem inneren Wert der Aktien, rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Verkauf nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hat, zumal ein anhand bestimmter Indikatoren von der Abgabenbehörde angenommener innerer Wert der Gesellschaftsanteile nicht notwendig mit dem Marktpreis dieser Anteile zusammenfällt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150077.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-64075