VwGH 11.09.1989, 88/15/0075
VwGH 11.09.1989, 88/15/0075
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita; |
RS 1 | Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die Vollendung der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk, wobei im Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die angebotene Werklieferung fertiggestellt ist oder nicht, in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen entscheidend sein werden (Hinweis E , 84/15/0165). Die Legung einer Schlußrechnung ist nicht maßgebend (Hinweis E , 86/15/0120). |
Norm | UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita; |
RS 2 | Im Falle eines nicht fertiggestellten Werkes wird dieses unfertige Werk durch die Vertragsauflösung zum neuen Gegenstand der Lieferung. |
Norm | BAO §21 Abs1; |
RS 3 | An einem selbständigen Wohnobjekt (Einfamilienhaus) kann Wohnungseigentum begründet werden (Hinweis E VS , 1891/74, VwSlg 5182 F/1977). Daher erscheint auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Fortsetzung des Baues eines Familienhauses durch den dazu laut Werkvertrag Verpflichteten bei der Auflösung der Werkverträge hins der übrigen Einfamilienhäuser derselben Reihenhausanlage möglich. |
Normen | |
RS 4 | Entgegen der vom OGH vertretenen Auffassung sind VwGH und VfGH der Rechtsansicht, daß sich aus dem Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung und der Unschuldsvermutung die Verpflichtung der Finanzstrafbehörden ergibt, sich nicht mit einem Verweis auf die Feststellungen im Abgabenverfahren zu begnügen. VwGH und VfGH verneinen daher die Bindung der Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide. |
Normen | |
RS 5 | Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines angefochtenen Bescheides beinhaltet ua die Aufgabe, zu überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen der belangten Behörde schlüssig sind, dh, ob sie ua den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ensprechen. Ob der Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß zB eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Vorbringen den Tatsachen entspricht, kann der VwGH in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS , 85/02/0053, E , 84/15/0140). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0134 E RS 2 |
Norm | FinStrG §49 Abs1 lita; |
RS 6 | Der von § 49 Abs 1 lit a FinStrG geforderte Vorsatz richtet sich auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des dort genannten Termines (Hinweis E , 87/15/0062). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150075.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-64074