VwGH 11.09.1989, 88/15/0055
VwGH 11.09.1989, 88/15/0055
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; |
RS 1 | Im Sprachgebrauch wird der Begriff der Wissenschaft in erster Linie mit den an Hochschulen und Universitäten gelehrten Disziplinen verbunden. Wenngleich man für eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht den Abschluß eines Hochschulstudiums als Voraussetzung wird ansehen können, setzt eine wissenschaftliche Tätigkeit doch das Vorhandensein wissenschaftlicher Kenntnisse voraus (Hinweis E , 1106/70, VwSlg 4427 F/1972). Zu dieser Tätigkeit gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist. |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; |
RS 2 | Der wissenschaftlich Tätige muß, wie der VwGH in seinem zu § 18 EStG 1967 ergangenen E vom , 1106/70, VwSlg 4427 F/1972, ausgesprochen hat, eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0002 E VwSlg 6092 F/1986 RS 2 |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; |
RS 3 | Eine an sich wissenschaftliche Tätigkeit verliert ihren Charakter als solche zwar nicht, wenn ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird, aber eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnisse einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet, und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; |
RS 4 | Angewandte Wissenschaft wird erst dann zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzlich Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0220 E VwSlg 6133 F/1986; RS 3 |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; |
RS 5 | Der wissenschaftlich Tätige muß, wie der VwGH in seinem zu § 18 EStG 1967 ergangenen E vom , 1106/70, VwSlg 4427 F/1972, ausgesprochen hat, eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/15/0002 E VwSlg 6092 F/1986 RS 2 |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; |
RS 6 | Ausführungen zum Begriff "Grundlagenforschung". |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; |
RS 7 | Ausführungen zum Begriff "Geschichtswissenschaft". |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; |
RS 8 | Ausführungen zur Frage, ob die laufende Erstellung und der Aufbau eines Archives und einer Bibliothek sowie die Beratung und Betreuung der Archivbenützer und Bibliothekbenützer im konkreten Fall eine wissenschaftliche darstellen. |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb; |
RS 9 | Die Aufarbeitung des Nachlasses bedeutender Österreicher, die im öffentlichen Leben eine besondere Rolle spielten und die geistige Gestaltung historischer Ausstellungen sind grundsätzlich geeignet, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, die eine tatsächliche Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit bedeuten. |
Normen | |
RS 10 | Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ist die Frage, ob mehrere Leistungen Elemente einer einheitlichen Leistung oder aber sonstige Leistungen sind, nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. |
Normen | |
RS 11 | Um die stpfl Umsätze des AbgPfl, der teilweise wissenschaftlich tätig war, für einen bestimmten Zeitraum und die Bemessungsgrundlage nach den Steuersätzen des § 10 Abs 1 und § 10 Abs 2 UStG richtig aufteilen zu können, hat die AbgBeh die erforderlichen Ermittlungen allenfalls im Wege der Schätzung durchzuführen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6426 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988150055.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-64066