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VwGH 21.02.1989, 88/15/0045

VwGH 21.02.1989, 88/15/0045

Rechtssätze


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Normen
BAO §212 Abs1;
LPfG §5 Abs1 Z1;
RS 1
Bei einem Monatseinkommen von 6026 S kann angesichts einer Abgabenschuld von 1400 S von einer besonderen Härte nicht gesprochen werden, weil dem Abgabepflichtigen auch nach Abstattung der Schuld in dem betreffenden Monat ein Betrag über der derzeitigen geltenden Pfändungsfreigrenze gemäß § 5 Abs 1 Z 1 LohnpfändungsG (= 3700 S monatlich) verbliebe.
Norm
RS 2
Nur bei Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes kann von einer besonderen Härte iSd § 212 Abs 1 BAO gesprochen werden (Hinweis E , 612/67).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150045.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-64065