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VwGH 07.02.1989, 88/14/0222

VwGH 07.02.1989, 88/14/0222

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Werden Privatausgaben als Betriebsausgaben eingesetzt und Privatanteile vom Abgabepflichtigen, obwohl er von ihnen Kenntnis hat, nicht ausgeschieden, indiziert dies ein vorsätzliches Verhalten, es sei denn, es ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dagegen.
Normen
RS 2
Zwar hindert die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme einer Abgabenhinterziehung (Hinweis E , 84/14/0157, ÖStZB 1985, 369). Anders als im Abgabenverfahren, in dem der AbgPfl, dessen Aufzeichnung mangelhaft ist, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, trifft im Finanzstrafverfahren die Abgabenbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, daß der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, daß die Verantwortung der Besch (auch hins der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, daß sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann.
Norm
RS 3
Für den dolus eventualis genügt es nicht, daß der Täter mit der Verwirklichung des Tatbestandes wie "jeder im Geschäftsleben Versierte ernsthaft rechnen muß". Das "Rechnenmüssen" kennzeichnet nämlich nur die Sorgfaltspflicht, nicht jedoch die für den Vorsatz zumindest erforderliche subjektive Einstellung des Täters, die einem ernstlichen "Fürmöglichhalten" entspricht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140222.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-64045

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