VwGH 20.11.1989, 88/14/0211
VwGH 20.11.1989, 88/14/0211
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach stRsp des VwGH liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach entfaltet wird. |
Normen | |
RS 2 | Ein Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen ("Unterhaltungskünstler"), wie zB ein Illusionist und Zauberkünstler, wirkt grundsätzlich nicht in einem Kunstzweig bzw Kunstfach. |
Normen | |
RS 3 | In Artisten, Varietekünstlern und Zauberkünstlern können grundsätzlich Gewerbetreibende gesehen werden. |
Normen | |
RS 4 | Will der Abgabepflichtige (hier: ein Illusionist) mit seinen Darbietungen als Künstler gelten, müßte er, wenn er nicht reproduzierend künstlerisch tätig wird, ein Kunstwerk hervorbringen (produzieren) (Hinweis E , 87/15/0002). In den bloß für den Augenblick wirkenden Illusionen kann jedoch nach allg Verkehrsauffassung kein "Kunstwerk" erblickt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140211.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-64041