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VwGH 20.09.1988, 88/14/0066

VwGH 20.09.1988, 88/14/0066

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei Nichtabgabe von Steuererklärungen kann eine Zwangsstrafe verhängt werden. Auch wenn niemand bereit ist, dem Abgabepflichtigen bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Abfassung der Erklärungen zu helfen, ist er nach bestem Wissen und Gewissen unter Verwendung der hiefür vorgesehenen amtlichen Vordrucke verpflichtet, zeitgerecht die Erklärung abzugeben. Ob sein Wissen dazu ausreicht, diese richtig abzugeben oder nicht, ist unmaßgeblich.
Norm
RS 2
Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf Belange des materiellen Rechtes. Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, Rechtsauskünfte über alle nur möglichen steuerlichen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen vor Abgabe von Steuererklärungen zu erteilen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140066.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63989