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VwGH 14.06.1988, 88/14/0024

VwGH 14.06.1988, 88/14/0024

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §38;
MRK Art5;
MRK Art6 Abs2;
VStG §25;
RS 1
Die Abgabenbehörden sind zufolge der Unschuldsvermutung des vom österr. Vorbehalt zum Art 5 MRK nicht erfassten Art 6 Abs 2 MRK nicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1055/79 E VS VwSlg 5836 F/1983 RS 1
Norm
RS 2
Ausführungen zu den für ein Dienstverhältnis gem § 47 Abs 3 EStG 1972 maßgeblichen Umständen ("Pfusch").
Norm
RS 3
Ausführungen zur Arbeitgebereigenschaft gem § 47 Abs 3 EStG 1972 (bei "Pfuscharbeiten", Baubetreuer oder Bauherr).
Normen
RS 4
Durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft veruntreute Gegenstände des Betriebsvermögens (hier: Umlaufvermögen - Teppiche) sind nicht mit einem geschätzten Verkaufserlös, sondern mit dem Teilwert anzusetzen.
Normen
RS 5
Ausführungen zur Begründungspflicht der Finanzstrafbehörde hins Vorsatz bzw Fahrlässigkeit.
Normen
RS 6
Ausführungen zur Beweislast in Finanzstrafsachen

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140024.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-63975