VwGH 14.06.1988, 88/14/0024
VwGH 14.06.1988, 88/14/0024
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Abgabenbehörden sind zufolge der Unschuldsvermutung des vom österr. Vorbehalt zum Art 5 MRK nicht erfassten Art 6 Abs 2 MRK nicht an die Sachverhaltsannahme oder rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabenverfahren gebunden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1055/79 E VS VwSlg 5836 F/1983 RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Ausführungen zu den für ein Dienstverhältnis gem § 47 Abs 3 EStG 1972 maßgeblichen Umständen ("Pfusch"). |
Norm | |
RS 3 | Ausführungen zur Arbeitgebereigenschaft gem § 47 Abs 3 EStG 1972 (bei "Pfuscharbeiten", Baubetreuer oder Bauherr). |
Normen | |
RS 4 | Durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft veruntreute Gegenstände des Betriebsvermögens (hier: Umlaufvermögen - Teppiche) sind nicht mit einem geschätzten Verkaufserlös, sondern mit dem Teilwert anzusetzen. |
Normen | |
RS 5 | Ausführungen zur Begründungspflicht der Finanzstrafbehörde hins Vorsatz bzw Fahrlässigkeit. |
Normen | |
RS 6 | Ausführungen zur Beweislast in Finanzstrafsachen |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988140024.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-63975