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VwGH 13.12.1988, 88/14/0002

VwGH 13.12.1988, 88/14/0002

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 2
Klarheit, ob eine ausschließlich betrieblich veranlaßte Reise vorliegt oder nicht, können nicht Arbeitsprogramme, sondern lediglich Reiseprogramme bringen, anhand derer der Steuerpflichtige (soweit als möglich belegbar) für alle Tage während der Reise nachweist oder zumindest glaubhaft macht, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und welche privaten Zwecken dienten. Nur wenn darnach die "Privatzeiten" nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der während der laufenden Berufsausübung (im Inland) als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird, kann von einer ausschließlich beruflich veranlaßten Auslandsreise die Rede sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0019 E VwSlg 6148 F/1986 RS 6
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 3
Den umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde über die wirtschaftlichen Ergebnisse der "Dienstreisen", über die erbrachten Leistungen, über die geschäftliche Relevanz der Reisen, über ihre Werbewirksamkeit, sowie den Hinweisen der Bf auf den Zusammenhang der Reisen mit ihrem Beruf, auf die betriebliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Reisen, schlechthin also auf den betrieblichen Anlaß der Reisen, ist entgegenzuhalten, daß der betriebliche Anlaß der beiden Australienreisen nicht in Frage steht. Der Umstand, daß die beiden Reisen nach Australien auch betrieblich veranlaßt waren, reicht aber für ihre steuerliche Anerkennung noch nicht hin. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Reisen ausschließlich beruflich veranlaßt waren.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 4
Die Aussage im E v , 86/14/0019, es dürften die Privatzeiten während der Reise nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der bei der laufenden Berufsausübung im Inland als Freizeit verbleibt, stellt auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden täglich ab.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 5
Es ist nicht nur bei Kongreßreisen oder Studienreisen, sondern auch bei Geschäftsreisen unter Anlegung eines strengen Maßstabes die (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung festzustellen.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 6
Die pauschale Angabe über Arbeitszeiten kann bei dem an den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Veranlassung von Auslandsreisen anzulegenden strengen Maßstab die geforderten konkreten Angaben über die für die beruflichen Tätigkeiten an den einzelnen Arbeitstagen jeweils aufgewendeten Zeiten nicht ersetzen.
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 7
Eine überwiegend privaten Zwecken gewidmete Reise wird nicht dadurch zur steuerlich anerkannten Geschäftsreise, daß der Abgabepflichtigen auch während der laufenden Berufsausübung im Durchschnitt pro Arbeitstag mehr Zeit für private als für berufliche Zwecke verwendet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140002.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63966