VwGH 13.09.1989, 88/13/0199
VwGH 13.09.1989, 88/13/0199
Rechtssätze
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Norm | BAO §214 Abs1; |
RS 1 | Als sonstige Gutschrift iSd § 214 Abs 2 BAO gelten auch Gutschriften, die dadurch entstehen, daß die mit einem Abgabenbescheid vorgeschriebenen Abgaben durch nachträgliche Änderung des Abgabenbescheides herabgesetzt werden. Zu verrechnen ist eine sonstige Gutschrift grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Entstehens, das ist (spätestens) der Tag ihrer Verbuchung. |
Norm | BAO §213 Abs1; |
RS 2 | Unter dem Begriff "zusammengefasste Verbuchung" ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen. Dies geht aus § 213 Abs 1 BAO deutlich hervor, wonach bei jedem AbgPfl für die von derselben Abgbeh wiederkehrend zu erhebenden Abgaben "die Gebarung ... in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen" ist. Die Zusammenfassung betrifft also keineswegs die an einem bestimmten Buchungstag vorgenommenen Buchungen, sondern die laufende gemeinsame Verrechnung verschiedener wiederkehrender Abgaben. |
Normen | |
RS 3 | Im § 229 BAO sieht das Gesetz nur die Ausstellung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren vor und normiert dies im § 218 Abs 1 BAO als Voraussetzung für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages. Eine Zusendung des Rückstandsausweises an den Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen. |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 4 | Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, iS der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E , 1160/70; E , 83/13/0040 und E , 82/15/0124). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/17/0021 E RS 5 |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 5 | Ein Säumniszuschlag kann nicht schon deswegen als unbillig bezeichnet werden, weil die vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuldigkeiten wesentlich höher sind als jener Betrag, durch dessen nicht zeitgerechte Entrichtung der Terminverlust eingetreten ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130199.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-63946